
In Deutschland ist es der Polizei und anderen Behörden nur dann erlaubt ein Handy zu überwachen, wenn ein begründeter Ausnahmefall sowie eine richterliche Genehmigung vorliegen. Das Bundesamt für Justiz – kurz BfJ – hat nun die Zahlen der Statistik zur Telekommunikationsüberwachung für das Jahr 2020 veröffentlicht.
Was geht aus der Statistik hervor?
Veröffentlicht wurde die Anzahl angeordneter Maßnahmen gemäß der Paragrafen 100a (Überwachung der Telekommunikation), 100b (Online-Überwachung) und 100 g (Erhebung von Verkehrsdaten) der Strafprozessordnung im Jahr 2020. Festzustellen ist, dass in dem Jahr 0,23 Prozent weniger Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation angeordnet wurden als im Vorjahr 2019. Insgesamt gab es 5 222 Verfahren, in denen entsprechende Maßnahmen gemäß §100a Absatz 1 StPO angeordnet wurden. Auch bei den Überwachungsanordnungen gab es einen Rückgang im Vergleich zum Vorjahr. Während es im Jahr 2019 18 223 Anordnungen zur Überwachung gab, waren es 2020 nur 17 731. Bei diesen Zahlen sind sowohl Erst- als auch Verlängerungsanordnungen inbegriffen. 98-Mal wurde in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen. Von den 98 richterlich angeordneten Beschlüssen, wurden 15 tatsächlich durchgeführt. Aus der Statistik geht auch hervor, welche Straftaten Anlass für die Maßnahmen waren. Hierzu zählten insbesondere folgende:
- Straftaten nach den §§29a, 30 Abs. 1 Nr.1, 2 und 4 sowie den §§30a und 30b Betäubungsmittelgesetz (8 117 Verfahren)
- Betrug und Computerbetrug (2 960 Verfahren)
- Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl und schwerer Bandendiebstahl (1 746 Verfahren)
- Mord und Totschlag (1 681 Verfahren)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (1 097 Verfahren)
- Straftaten des Raubes und der Erpressung (999 Verfahren)
Die Zahlen zur Online-Überwachung aus dem Jahr 2020
Im Jahr 2020 gab es nach Angaben des Bundesamts für Justiz insgesamt 10 Verfahren, in denen Maßnahmen nach §100b Absatz 1 StPO angeordnet wurden. Von den in dem Jahr 23 Online-Durchsuchungsanordnungen, wurden 8 tatsächlich durchgeführt. In der Statistik sind folgende Anlassstraftaten genannt:
- Eine Straftat nach den §§29a, 30 Abs. 1 Nr.1, 2, 4, §30a Betäubungsmittelgesetz (9 Verfahren)
- Räuberische Erpressung und besonders schwerer Fall einer Erpressung (8 Verfahren)
- Bildung krimineller Vereinigungen und Bildung terroristischer Vereinigungen (3 Verfahren)
Die Zahlen zur Abfrage von Verkehrsdaten gemäß §100g StPO
Im Jahr 2020 wurden in 9 790 Verfahren insgesamt 14 600 Maßnahmen gemäß §100g Absatz 1 angeordnet. Dabei wurden 2 279 Daten abgefragt, die mehr als zwölf Wochen alt waren. 6 633 Daten waren maximal eine Woche alt. Nach §100g Absatz 2 wurden in dem Jahr 2 999 Maßnahmen in 2 060 Verfahren richterlich angeordnet. Zudem wurden insgesamt 10 570 Maßnahmen nach §100g Absatz 3 in 9 546 Verfahren angeordnet. Bei 13 714 der Anordnungen handelte es sich um Erstanordnungen. Die anderen 886 waren Verlängerungsanordnungen. Insgesamt ist eine Erhöhung um 2,79 Prozent im Vergleich zum Vorjahr 2019 festzustellen.
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