
Seit dem 1. Juli 2022 müssen Anbieter, die Verträge mit laufenden Kosten über ihre Webseiten anbieten, einen sogenannten Kündigungsbutton einrichten. Dieser Schritt zielt darauf ab, Verbrauchern eine einfache und unmittelbare Möglichkeit zu geben, solche Verträge entweder regulär oder unter besonderen Umständen online zu kündigen. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge legt fest, dass es für Verbraucher möglich sein muss, über eine klar erkennbare Schaltfläche auf der Webseite eine Kündigung einzureichen.
Anbieter setzten Verordnung nicht regelkonform um
Trotz dieser Vorschrift haben die Mobilfunkanbieter Klarmobil GmbH und Freenet DSL GmbH diese Anforderungen nicht erfüllt, indem sie es versäumt haben, ihre Webseiten entsprechend anzupassen. Dieses Versäumnis führte dazu, dass beide Unternehmen vom Landgericht Kiel zu einer Geldstrafe in Höhe von jeweils 15.000 Euro verurteilt wurden. Diese Strafen wurden nach Ordnungsmittelverfahren verhängt, die von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen initiiert wurden, um die Einhaltung der gerichtlichen Entscheidungen zu erzwingen. Ordnungsgelder dienen als Sanktionen für die Nichtbeachtung gerichtlicher Anordnungen und fließen in die Staatskasse.
Die Notwendigkeit für diese Maßnahmen entstand, nachdem festgestellt wurde, dass die von Klarmobil und Freenet angebotenen Kündigungsoptionen es den Kunden nicht erlaubten, individuelle Gründe für eine außerordentliche Kündigung anzugeben – ein wichtiger Aspekt, der bei Problemen wie anhaltenden Verbindungsstörungen relevant sein kann. Das Landgericht Kiel hatte bereits Unterlassungsklagen gegen die fehlerhafte Gestaltung der Kündigungsbuttons zugunsten der Verbraucherzentrale entschieden und die Anpassung der Schaltflächen gefordert, eine Anforderung, der die Unternehmen nicht nachkamen. Das Oberlandesgericht Schleswig bestätigte letztendlich die Verpflichtung zur Zahlung der Ordnungsgelder, um die Bedeutung der Einhaltung gerichtlicher Entscheidungen zu unterstreichen.
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