
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit dem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. III ZR 59/24) entschieden, dass die 1N Telecom ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht wirksam über eine bloße Internetadresse in einem Papierformular einbeziehen kann. Die Revision des Unternehmens wurde zurückgewiesen.
Hintergrund
1N Telecom verschickte im Jahr 2023 massenhaft Werbeschreiben per Post. Diese enthielten ein Antragsformular, in dem es hieß: „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.
Das Vorgehen ist nicht neu: Das Unternehmen ist in der Vergangenheit vielfach durch fragwürdige Geschäftspraktiken aufgefallen. Zahlreiche Verbraucher berichteten, sie hätten die 1N Telecom aufgrund der Namensähnlichkeit mit der Deutschen Telekom für den bekannten Marktführer gehalten – und erst dadurch ungewollt einen Vertrag abgeschlossen.
Vorinstanz
Das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem Urteil vom 25.04.2024, Az. I-20 UKl 1/24 sah in der AGB-Klausel einen unzumutbaren „Medienbruch“, da Kunden für ein Papierverfahren ins Internet wechseln müssten.
Entscheidung des BGH
Die Karlsruher Richter des III. Zivilsenat des BGH bestätigte die Vorinstanz, wenn auch mit anderer Begründung. Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
„Für die Vertragspartner der Beklagten ist weder vor noch nach Vertragsschluss vorhersehbar, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sie mit zusätzlichen Belastungen zu rechnen haben.“
Durch die dynamische Verweisung könne 1N Telecom einseitig und ohne Grenzen Änderungen der Vertragsbedingungen vornehmen. Da die Klausel nicht festlege, welche konkrete AGB-Version gilt, und dem Anbieter ein uneingeschränktes Recht einräume, die Bedingungen zu ändern, würden Verbraucher unangemessen benachteiligt.
Bedeutung
Mit diesem Grundsatzurteil wird der Verbraucherschutz im Bereich der Geschäftsbedingungen spürbar gestärkt. Es macht deutlich, dass AGB klar, transparent und in einer bestimmten Fassung vorliegen müssen. Ein bloßer Verweis auf eine Internetadresse reicht bei Verträgen in Papierform nicht aus. Damit setzt der BGH auch ein Signal gegen Anbieter, die wie 1N Telecom immer wieder durch aggressive Methoden und die bewusste Ausnutzung von Namensähnlichkeiten zu bekannten Marktführern in die Kritik geraten sind.
1N Telecom im Fokus der Kritik
- Verwechslungsgefahr: Viele Verbraucher hielten 1N Telecom aufgrund der Namensähnlichkeit für die Deutsche Telekom.
- Ungewollte Verträge: Kunden gaben an, erst im Nachhinein bemerkt zu haben, dass sie einen Anschluss bei 1N Telecom bestellt hatten.
- Abmahnungen & Verfahren: Verbraucherverbände und Wettbewerbsbehörden haben das Unternehmen wiederholt wegen irreführender Geschäftspraktiken ins Visier genommen.
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