
18,36 Euro pro Monat: Diese Summe sorgt immer wieder für gerichtliche Auseinandersetzungen. Der Rundfunkbeitrag, landläufig als GEZ-Gebühr bezeichnet, finanziert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und führt regelmäßig zu Konflikten. Auch das Verwaltungsgericht Koblenz musste sich erneut mit einem solchen Fall befassen (Aktenzeichen: 3 K 697/22.KO).
Weshalb kam es zu dem Streit vor dem Verwaltungsgericht?
Eine Klägerin beantragte eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Glaubensgründen. Sie erklärte vor Gericht, die Inhalte der Programme widersprächen ihren religiösen Überzeugungen und verletzten ihr Gewissen. Außerdem warf sie den Anstalten der ARD-Senderfamilie, dem ZDF und dem Deutschlandradio vor, den verfassungsmäßigen Auftrag nicht zu erfüllen. Weder die Meinungsfreiheit noch die gebotene Staatsferne würden ausreichend gewahrt werden. Nach Ansicht der Frau berechtige diese „Schlechterfüllung“ zum Leistungsverweigerungsrecht.
Welche Aufgaben erfüllen die öffentlich-rechtlichen Sender?
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sollen Informationen bereitstellen, Bildung und Unterhaltung fördern und darüber hinaus die demokratischen Werte stärken. Dabei sollen sie politisch unabhängig bleiben. Rechtsgrundlage für den Beitrag ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Er garantiert gemäß § 34 Abs. 1 Medienstaatsvertrags eine funktionsgerechte Finanzierung des Systems.
Wie hat das Verwaltungsgericht Koblenz seine Entscheidung begründet?
Die Richter wiesen die Klage der Frau ab. Weder religiöse noch weltanschauliche Gründe stünden der Beitragserhebung entgegen. Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Rundfunkbeitragspflicht das Grundrecht auf Gewissens- und Religionsfreiheit aus Artikel 4 Grundgesetz nicht, da die Zahlung nicht als religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis zu werten sei. Auch ein angebliches Leistungsverweigerungsrecht wegen „Schlechterfüllung“ komme nicht in Betracht. Das Koblenzer Verwaltungsgericht stellte klar, dass der Rundfunkbeitrag nicht die tatsächliche Nutzung finanziere, sondern allein die Möglichkeit des Empfangs. Eine andere Auslegung würde die verfassungsrechtlich garantierte Programmfreiheit der Anstalten unterlaufen. Wer mit den Inhalten unzufrieden ist, könne stattdessen eine Programmbeschwerde einreichen.
„Aus der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hervorgehobenen Irrelevanz tatsächlicher Nutzung […] ergibt sich zugleich, dass es auf die Gründe für die Nichtinanspruchnahme der Rundfunknutzungsmöglichkeiten von vornherein nicht ankommt. Dies gilt auch für religiöse und weltanschauliche Motivation eines Verzichts auf Rundfunk und Fernsehen [,,,]“, heißt es unter anderem im Urteil.
Die gesetzliche Grundlage erlaubt zwar Befreiungen in bestimmten Härtefällen, doch diese sind eng begrenzt und erfordern in der Regel einen amtlichen Leistungsbescheid, etwa bei Sozialhilfe oder BAföG. Für reine Glaubens- oder Gewissensgründe greift die Vorschrift nicht. Der Befreiungsanspruch ist in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV geregelt.
Welche weiteren Befreiungsgründe wurden bereits abgelehnt?
Die Entscheidung aus Koblenz steht nicht allein. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem klar, dass auch der vollständige Verzicht auf Empfangsgeräte oder die Nutzung keine Befreiung rechtfertigt (Aktenzeichen: 6 C 6.15). Ebenso scheiterte der Hinweis auf die ausschließliche Nutzung von Streamingdiensten. Hier entschied ebenfalls das Bundesverwaltungsgericht, dass die Möglichkeit des Rundfunkempfangs für die Beitragspflicht genügt (Aktenzeichen: 6 C 10.18). Auch politische Motive führen nicht zur Befreiung. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz wies die Argumentation zurück, dass aus grundsätzlicher Kritik am öffentlich-rechtlichen System nicht gezahlt werden wolle (Aktenzeichen: 7 A 10494/17). Auch diese Fälle zeigen, dass die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausschließlich an das Innehaben einer Wohnung und die Möglichkeit eines Empfangs gebunden ist. Die tatsächliche Nutzung sowie persönliche Überzeugungen sind irrelevant. Konkret bedeutet dies, dass jeder, der keine gesetzlich vorgesehenen Befreiungstatbestände nachweisen kann, beitragspflichtig bleibt.
Wer ist von der Beitragszahlung befreit?
Ab Oktober können rund 50.000 Deutsche vom Rundfunkbeitrag befreit werden, darunter vor allem junge Erwachsene, die BAföG erhalten. Die Befreiung gilt unabhängig davon, ob es sich um Schüler-, Studierenden- oder elternunabhängiges BAföG handelt. Auch Wohngemeinschaften oder Studentenwohnheime, in denen ausschließlich BAföG-Empfänger leben, profitieren vollständig. Der Antrag auf Befreiung kann sogar rückwirkend für drei Jahre gestellt werden. Neben BAföG-Empfängern haben auch Bezieher von Sozialgeld, Arbeitslosengeld II, Asylhilfe sowie Menschen mit bestimmten Seh- oder Hörbehinderungen Anspruch. Insgesamt sind dies etwa 2,8 Millionen Personen in Deutschland. Der Antrag kann unkompliziert online beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gestellt werden, indem die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden.
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