Nutzung des Glasfasernetzes – Urteil für Stärkung der Verbraucherrechte

Nutzung des Glasfasernetzes – Urteil für Stärkung der Verbraucherrechte

Mit einem Urteil (Aktenzeichen: 10 UKI 1/24) des Hanseatischen Oberlandesgerichts wurden die Verbraucherrechte bezüglich Glasfaserverträgen gestärkt. Auch eine aktuelle Entscheidung der Bundesnetzagentur trägt zur Stärkung der Rechte von Verbrauchern in diesem Bereich bei.

Wie kam es zu dem Rechtsstreit vor dem OLG?

Die gesetzliche Höchstlaufzeit für Verträge im Bereich der Telekommunikation beträgt zwei Jahre. Der Glasfaseranbieter GigaNetz bietet seinen Kunden Glasfaserverträge mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren an. Allerdings ist es bei dem Anbieter – genau wie bei anderen Glasfaseranbietern auch – gängige Praxis, dass die Laufzeit des Vertrags erst dann beginnt, wenn der Anschluss auch freigeschaltet wird. Die Laufzeit von zwei Jahren beginnt dementsprechend nicht bereits zu dem Zeitpunkt, als der Vertrag geschlossen wurde. Für Kunden der Anbieter bedeutet dies, dass die Vertragslaufzeit teilweise erst lange Zeit nach dem eigentlichen Vertragsschluss beginnt. Hierdurch verschiebt sich dann auch der Kündigungszeitpunkt weit nach hinten. Denn vom Vertragsschluss bis zum Ausbau der Glasfaserleitungen vergeht teilweise bis zu einem Jahr. Gerade Glasfaserverträge werden häufig bei sogenannten Haustürgeschäften geschlossen und das manchmal, bevor der Ausbau der Glasfaserleitungen überhaupt begonnen hat. Dieser Zeitraum des Ausbaus kommt durch das Vorgehen der Anbieter noch auf die Mindestvertragslaufzeit obendrauf. Bislang mussten Verbraucher diesen Umstand hinnehmen und konnten auch die Möglichkeit eines Anbieterwechsels erst viel später wahrnehmen. Der Anbieter GigaNetz GmbH schrieb den Beginn der Mindestvertragslaufzeit ab der Freischaltung sogar in seinen AGB. Die Verbraucherzentrale sah in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen die gesetzliche Höchstlaufzeit für Telekommunikationsverträge und klagte. Durch den Beginn ab der Freischaltung seien Verbraucher viel länger als erlaubt an einen Anbieter gebunden. Das Hanseatische Oberlandesgericht gab den Verbraucherschützern jetzt recht.

Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

Das Oberlandesgericht machte deutlich, dass ein Verstoß der GigaNetz GmbH gegen die im Gesetz festgeschriebene Höchstlaufzeit für Telekommunikationsverträge vorliegt. Begründet wurde die Entscheidung vonseiten des Gerichts damit, dass die Verbraucher vor einer zu langen Bindung an einen Anbieter geschützt werden sollen. Nur so könne die freie Anbieterwahl gestärkt werden. Damit ist klar, dass die Vertragslaufzeit nicht erst ab Freischaltung des Anschlusses, sondern bereits ab Vertragsschluss beginnt. Jurist und Telekommunikationsexperte der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Erol Burak Tergek begrüßt die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts:

„Das Urteil ist wegweisend, weil es den Anbietern signalisiert, dass auch beim Glasfaserausbau die Höchstlaufzeit von zwei Jahren gilt und das Risiko der Ausbauzeit nicht auf die Verbraucher:innen abgewälzt werden kann.“

Zudem stärkt eine aktuelle Entscheidung der zuständigen Bundesnetzagentur die Verbraucherrechte beim Thema Glasfaser:

„Die aus VDSL- und Kabelnetzen bekannte freie Wahl des Endgeräts am Netzabschlusspunkt gilt weiter auch für Glasfasernetze“, stellt der Präsident der BNetzA, Klaus Müller, klar.

Einige Verbände der Telekommunikationswirtschaft hatten nämlich eine Ausnahme von den gesetzlichen Vorgaben gefordert. Sie verlangten, dass für passiv-optische Glasfasernetze eine Ausnahme für diese freie Wahl des Endgeräts gemacht wird. Die Verbände gaben an, die Ausnahme zu fordern, da das passiv-optische Glasfasernetz besonders empfindlich sei. Die zuständige Behörde kam jetzt allerdings zu dem Schluss, dass keine Rechtfertigung für die Ausnahme des entsprechenden gesetzlichen Regelfalls gegeben sei.

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