Update – BGH bestätigt 24 Monate Laufzeit bei Glasfaser

Nutzung des Glasfasernetzes – Urteil für Stärkung der Verbraucherrechte

Update vom 9. Januar 2026:
Der Bundesgerichtshof hat in dem Revisionsverfahren (Aktenzeichen III ZR 8/25) das unten stehende Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts bestätigt.

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens mit einer Mindestvertragslaufzeit, die mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen soll, ist unwirksam.

Telespiegel-Meldung vom 23. Januar 2025:

Mit einem Urteil (Aktenzeichen: 10 UKI 1/24) des Hanseatischen Oberlandesgerichts wurden die Verbraucherrechte bezüglich Glasfaserverträgen gestärkt. Auch eine aktuelle Entscheidung der Bundesnetzagentur trägt zur Stärkung der Rechte von Verbrauchern in diesem Bereich bei.

Wie kam es zu dem Rechtsstreit vor dem OLG?

Die gesetzliche Höchstlaufzeit für Verträge im Bereich der Telekommunikation beträgt zwei Jahre. Der Glasfaseranbieter GigaNetz bietet seinen Kunden Glasfaserverträge mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren an. Allerdings ist es bei dem Anbieter – genau wie bei anderen Glasfaseranbietern auch – gängige Praxis, dass die Laufzeit des Vertrags erst dann beginnt, wenn der Anschluss auch freigeschaltet wird. Die Laufzeit von zwei Jahren beginnt dementsprechend nicht bereits zu dem Zeitpunkt, als der Vertrag geschlossen wurde. Für Kunden der Anbieter bedeutet dies, dass die Vertragslaufzeit teilweise erst lange Zeit nach dem eigentlichen Vertragsschluss beginnt. Hierdurch verschiebt sich dann auch der Kündigungszeitpunkt weit nach hinten. Denn vom Vertragsschluss bis zum Ausbau der Glasfaserleitungen vergeht teilweise bis zu einem Jahr. Gerade Glasfaserverträge werden häufig bei sogenannten Haustürgeschäften geschlossen und das manchmal, bevor der Ausbau der Glasfaserleitungen überhaupt begonnen hat. Dieser Zeitraum des Ausbaus kommt durch das Vorgehen der Anbieter noch auf die Mindestvertragslaufzeit obendrauf. Bislang mussten Verbraucher diesen Umstand hinnehmen und konnten auch die Möglichkeit eines Anbieterwechsels erst viel später wahrnehmen. Der Anbieter GigaNetz GmbH schrieb den Beginn der Mindestvertragslaufzeit ab der Freischaltung sogar in seinen AGB. Die Verbraucherzentrale sah in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen die gesetzliche Höchstlaufzeit für Telekommunikationsverträge und klagte. Durch den Beginn ab der Freischaltung seien Verbraucher viel länger als erlaubt an einen Anbieter gebunden. Das Hanseatische Oberlandesgericht gab den Verbraucherschützern jetzt recht.

Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

Das Oberlandesgericht machte deutlich, dass ein Verstoß der GigaNetz GmbH gegen die im Gesetz festgeschriebene Höchstlaufzeit für Telekommunikationsverträge vorliegt. Begründet wurde die Entscheidung vonseiten des Gerichts damit, dass die Verbraucher vor einer zu langen Bindung an einen Anbieter geschützt werden sollen. Nur so könne die freie Anbieterwahl gestärkt werden. Damit ist klar, dass die Vertragslaufzeit nicht erst ab Freischaltung des Anschlusses, sondern bereits ab Vertragsschluss beginnt. Jurist und Telekommunikationsexperte der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Erol Burak Tergek begrüßt die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts:

„Das Urteil ist wegweisend, weil es den Anbietern signalisiert, dass auch beim Glasfaserausbau die Höchstlaufzeit von zwei Jahren gilt und das Risiko der Ausbauzeit nicht auf die Verbraucher:innen abgewälzt werden kann.“

Zudem stärkt eine aktuelle Entscheidung der zuständigen Bundesnetzagentur die Verbraucherrechte beim Thema Glasfaser:

„Die aus VDSL- und Kabelnetzen bekannte freie Wahl des Endgeräts am Netzabschlusspunkt gilt weiter auch für Glasfasernetze“, stellt der Präsident der BNetzA, Klaus Müller, klar.

Einige Verbände der Telekommunikationswirtschaft hatten nämlich eine Ausnahme von den gesetzlichen Vorgaben gefordert. Sie verlangten, dass für passiv-optische Glasfasernetze eine Ausnahme für diese freie Wahl des Endgeräts gemacht wird. Die Verbände gaben an, die Ausnahme zu fordern, da das passiv-optische Glasfasernetz besonders empfindlich sei. Die zuständige Behörde kam jetzt allerdings zu dem Schluss, dass keine Rechtfertigung für die Ausnahme des entsprechenden gesetzlichen Regelfalls gegeben sei.

1 Kommentar

  1. Wie ist das beim Übergangstarif?

    Ich hatte am 30.05.2023 eine Auftragsbestätigung von htp. am 31.01.2024 wurde die Glasfaser gespleißt, Tage vorher wurden Tiefbauarbeiten abgeschlossen und das Loch gebohrt, Leerrohre verlegt. Der Vertrag läuft somit noch bis Ende Januar 2026. Wie kann ich rückwirkend die Kosten seit dem 29.05.2025 erstattet bekommen? knapp 200 €

    Wie ist das beim Übergangstarif? Der BGH hat bestätigt, dass wenn der Anschluss vom Glasfaser nach dem Vertragsabschluss installiert wurde, dass nicht der Tag an dem das Glasfaserinternet bereitsteht, der erste Tag ist, sondern der Tag, an dem der Glasfaser-Vertrag abgeschlossen wurde, insofern ist man immer früher als 24 Monate raus, wenn man kündigen will. Wenn bspw. 6 Monate nach Vertragsabschluss das Glasfaserinternet steht, ist man schon nach 18 Monaten aus dem Vertrag raus beginnend nach dem ersten Tag, an dem das Glasfaserinternet laufen müsste. Ich habe diese Woche einen Vertrag mit der Telekom über Verivox abgeschlossen, dass ich ab Mitte Februar 2026 mit DSL surfe (DSL Zuhause Sofort L) undzwar solange, bis Glasfaser steht und der Übergang ist nahtlos und neben der Laufzeit des DSL-Vertrag kommt die Laufzeit von 24 Monaten zum Glasfaservertrag dazu. Wenn ich also im Sommer oder Herbst 2026 dann Glasfaser nutze, hoffentlich ohne extra Stress, habe ich dann so 6-9 Monate DSL Zuhause Sofort L genutzt und wenn dann Glasfaser 150 bereitsteht, muss ich eine Mindestvertragslaufzeit von Glasfaser mit 24 Monaten billigen.

    könnte ich mit dem Beschluss des BGH früher raus aus dem Glasfaservertrag?

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