Rundfunkbeitrag – Ermäßigung und komplette Befreiung der Beitragspflicht

Rundfunkbeitrag – Ermäßigung und komplette Befreiung der Beitragspflicht

Aktuell liegt der Rundfunkbeitrag bei 18,36 Euro monatlich. Bezahlt werden muss der Beitrag grundsätzlich von jedem Bürger, um die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland zu finanzieren. Allerdings gibt es auch Ermäßigungen und sogar eine komplette Befreiung der Beitragspflicht.

Wer erhält eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags?

Wer bestimmte körperliche Einschränkungen hat, muss nicht den vollen Beitrag zur Finanzierung des Rundfunks bezahlen. Betroffene Bürger müssen die Ermäßigung allerdings aktiv über ein Formular beantragen. Dies ist beispielsweise online möglich. Die notwendigen Unterlagen sind zudem in den zuständigen Behörden der Gemeinden und Städten erhältlich. Eine Ermäßigung ist bis auf ein Drittel des Beitrags möglich. Die Voraussetzung zur Beitragsermäßigung ist das „RF“-Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. Dieses Merkzeichen erhalten Menschen, die das Rundfunk-Angebot aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere aufgrund einer Hör- oder Sehbehinderung, lediglich mit Einschränkungen nutzen können. Erhält jemand eine entsprechende Ermäßigung, gilt dies auch für mögliche Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, die im selben Haushalt wohnen. Für andere Mitbewohner – beispielsweise im Rahmen einer Wohngemeinschaft – greift die Ermäßigung des Beitrags hingegen nicht.

Wann ist eine komplette Befreiung von der Beitragspflicht möglich?

Es gibt nicht nur die Möglichkeit zur Ermäßigung des monatlichen Rundfunkbeitrags, sondern sogar zur vollständigen Befreiung davon. Verschiedene Personen können diese Befreiung genau wie die Ermäßigung beantragen. Auch das muss aktiv von den Betroffenen über ein Formular beantragt werden. Eine komplette Befreiung ist zum Beispiel für Menschen, die staatliche Sozialleistungen beziehen, möglich. Dazu zählen neben dem Bürgergeld und der Sozialhilfe auch die Grundsicherung im Alter oder die Erwerbsminderung. Aber auch Bürger, die BAföG oder eine Berufsausbildungsbeihilfe sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, können von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Des Weiteren ist das für Menschen mit körperlichen Einschränkungen möglich. Die vollständige Befreiung wird beispielsweise bei Personen, denen eine Sonderfürsorgeberechtigung zugesprochen wurde, bewilligt. Gleiches gilt für taubblinde Personen. Genau wie bei der Ermäßigung gilt die Beitragsbefreiung dann auch für die im selben Haushalt lebenden Kinder bis Vollendung des 25. Lebensjahres, den Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner. Handelt es sich um andere Mitbewohner, sind diese nicht ebenfalls befreit. Um von der Pflicht des monatlichen Rundfunkbeitrags befreit zu werden, müssen immer entsprechende Nachweise erbracht werden. Die Dauer der Befreiung ist dann an die Gültigkeit dieses Nachweises gebunden. Konkret bedeutet das, dass Folgeanträge immer aktiv gestellt und neue Nachweise eingereicht werden müssen. Ab der Antragstellung ist eine Rückwirkung bis zu drei Jahren möglich.

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