Urteil – Versicherung muss nicht für aus Handtasche gestohlenes Handy zahlen

Urteile

Für die meisten Besitzer ist ihr Mobiltelefon mehr als nur ein Telefon. Die kleinen (Fast-)Alleskönner und ständigen Begleiter sind ihre Nutzer Kommunikationszentrale, persönlicher Assistent und Zeitvertreib zugleich. Wird das Handy verloren oder gestohlen ist das für seinen Besitzer meist tragisch. Der Verlust bedeutet oft auch den Verlust wichtiger Kontaktdaten, der mobilen Erreichbarkeit und natürlich finanziellen Schaden.

Um zumindest diesen Schaden abzufangen, hatte ein Besitzer eine Diebstahlversicherung für ein Handy abgeschlossen. Tatsächlich verschwand das Gerät am gut besuchten Kölner Hauptbahnhof aus der mit einem Reißverschluss verschlossenen Handytasche seiner Frau. Die bemerkte das Fehlen des Handys erst nach etwa einer halben Stunde. Der Kunde verlangte von der Versicherung, für den Verlust des mehrere Hundert Euro teuren Nokia 8600 Luna aufzukommen.

Die Versicherung weigerte sich jedoch, den Wert von 562,50 € zu bezahlen. Sie verwies auf die Versicherungsbedingungen. Der Versicherungsschutz bei Diebstahl bestehe denen zufolge nur, wenn das Handy „im persönlichen Gewahrsam sicher mitgeführt„ wurde. Diese Voraussetzung sei jedoch in diesem Fall nicht erfüllt gewesen.

Das Amtsgericht Köln bestätigte die Ansicht des Versicherers. Je höher das Risiko eines Diebstahls sei, und auf dem stark frequentierten Kölner Hauptbahnhof bestehe ein hohes Risiko, desto besser müsse der Besitzer auf das versicherte Gerät aufpassen. Die Aufbewahrung in einer verschlossenen Handtasche reiche hier nicht aus, auch weil das Verschwinden des nur 141 Gramm schweren Geräts nicht anhand der Gewichtsentlastung zu bemerken sei. Es bestehe kein Leistungsanspruch aus dem abgeschlossenen Schutzbrief, die Versicherung muss den Schaden in diesem Fall also nicht zahlen.

Amtsgericht Köln, Aktz. 147 C 16/09 vom 12.10.2009

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