Urteil – EuGH erlaubt Streaming

Urteil - EuGH erlaubt Streaming

In der Vergangenheit gab es immer wieder umstrittene Abmahnungen für das Streaming von Medien. Zuletzt ein öffentlich viel diskutierter Fall, bei dem massenhaft Nutzer einer Hardcore-Plattform für das Anschauen von Filmen abgemahnt wurden. Zum Thema Streaming hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 5. Juni 2014 ein grundlegendes Urteil C-360/13 gesprochen. Darin legen die Richter eine EU-Richtlinie so aus, dass Streaming erlaubt ist.

Der britische Supreme Court legte dem EuGH einen Fall vor. Dabei ging es um einen Pressespiegel, der Kunden per Login zur Verfügung gestellt wurde. Der Supreme Court wandte sich an den EuGH zur Entscheidung, ob das bloße Betrachten eines Inhalts per Browser das Urheberrecht verletze. Denn der Streit im Verfahren spitzte sich auf diese Frage zu.

Der EuGH entschied, dass Streaming – das temporäre Abspielen von Medien ohne Download, Speichern oder Ausdruck – grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Urheberrecht darstelle. Dazu zieht es die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft heran. Dort ist geregelt, wann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Streaming sei demnach ein Sonderfall, der nach Artikel 5 nicht als solche anzusehen ist. Denn der Artikel 5 gibt Sonderfälle als die vor, „in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.„

In einer sehr ausführlichen Erklärung zieht der EuGH im Urteil die technischen Grenzen für erlaubtes Streaming. Demnach dürfen Kopien des Bildschirminhaltes nur vorübergehend und flüchtig sein, ein wesentlicher Teil des technischen Verfahrens sein und müssen die Voraussetzungen nach Artikel 5 der EU-Richtlinie erfüllen. Streaming ist also auch dann erlaubt, wenn dabei – wie bei jedem Browser üblich – temporäre, zwischengespeicherte oder automatisiert abgespeicherte sowie Cache-Dateien entstehen. Diese Dateien, so urteilt das Gericht, sind keine Kopie eines Werkes im Sinne des Urhebergesetzes.

Durch das Urteil entsteht Rechtsicherheit. Der Entscheid des EuGH bietet für den konkreten Fall kein abschließendes Urteil, da das Verfahren an den Supreme Court zurückverweisen wird. Aber das Urteil ist für alle Gerichte in der EU als „Quasi-Rechtsnorm„ bindend.

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