
Die Telekom hat vor dem Landgericht Köln eine deutliche Niederlage erlitten: Wegen irreführender Kundeninformationen zur Kunden-App bei ihrer Marke congstar untersagte das Gericht dem Unternehmen die betreffende Praxis. Das geht aus dem Urteil vom 18.09.2025 mit dem Aktenzeichen 33 O 490/24 hervor. Hintergrund war eine Mitteilung aus dem Jahr 2024, in der congstar angekündigt hatte, das Kundenportal meincongstar im Sommer 2025 abzuschalten. Kunden sollten deshalb „jetzt schon“ auf die App wechseln.
Was viele nicht wussten: Eine vollständige Abschaltung war nie geplant. Für Bestandskunden wäre sie sogar ein Vertragsbruch gewesen, denn die damaligen Geschäftsbedingungen garantierten einen zwölfmonatigen Online-Zugriff auf Mobilfunkrechnungen über meincongstar. Erst im Gerichtsverfahren stellte die Telekom klar, dass das Portal weiterhin – wenn auch in modifizierter Form – bestehen soll.
Gericht bestätigt Irreführung – App-Zwang unzulässig
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte Klage eingereicht und erhielt Recht. Das Gericht bewertete die Ankündigung als unwahr, irreführend und geeignet, Kunden fälschlich zum App-Download zu bewegen. Viele Nutzer hätten laut Urteil ohne diese Falschmeldung die App gar nicht installiert – sei es aus Datenschutzgründen oder weil sie keine zusätzliche Anwendung benötigen.
„Kundinnen und Kunden dürfen nicht per Falschmeldung zum Download einer App gedrängt werden“, betonte vzbv-Vorständin Ramona Pop. Ein App-Zwang sei unzulässig, und Anbieter müssten auch Personen berücksichtigen, die keine Smartphone-App nutzen wollen oder können.
Umstellung kommt – aber später als angekündigt
Während die Telekom nun verpflichtet ist, irreführende Informationen zu unterlassen, bleibt die langfristige technische Ausrichtung dennoch klar: Eine Umstellung kommt – nur später. Auf der congstar-Website heißt es inzwischen:
(…) dass das meincongstar-Kundencenter „ab Anfang 2026 nicht mehr in der bekannten Form“ weitergeführt werde. Der App-Fokus solle Nutzer:innen das „beste Nutzungserlebnis“ bieten, gleichzeitig werde der vertragskonforme Rechnungszugang gewährleistet.
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