BGH-Urteil – Verein muss E-Mail-Adressen von Mitgliedern herausgeben

BGH-Urteil – Verein muss E-Mail-Adressen von Mitgliedern herausgeben
Bildquelle: Joe Miletzki

Ein Vereinsmitglied darf die E-Mail-Adressen anderer Mitglieder verlangen, wenn es seine Mitgliedschaftsrechte ausüben will. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen: II ZR 132/24) klargestellt. Damit wurde die Position von Vereinsmitgliedern wesentlich gestärkt.

Wie kam es zu dem Streit vor Gericht?

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Konflikt in einem eingetragenen Sportverein. Vor einer wichtigen Mitgliederversammlung verlangte ein Mitglied die Herausgabe der E-Mail-Adressen aller übrigen Mitglieder. Hintergrund war eine geplante Abstimmung über den Verkauf von Vereinsgrundstücken. Der Kläger wollte eine Opposition gegen die Verkaufspläne organisieren und seine abweichende Meinung vorab mit anderen Mitgliedern teilen. Der Verein verweigerte allerdings die Herausgabe der Kontaktdaten. Stattdessen bot er an, die Anfrage des Mitglieds selbst an die übrigen Mitglieder weiterzuleiten. Das genügte dem Kläger nicht. Er wollte direkt mit den anderen Vereinsmitgliedern kommunizieren können, um sie von seiner Position zu überzeugen. Nachdem der Verein bei seiner Weigerung blieb, klagte das Mitglied auf Feststellung der Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Das Landgericht München wies die Klage in erster Instanz ab. Und auch vor dem Oberlandesgericht München hatte der Verein keinen Erfolg (Aktenzeichen: NZG 2025, 1343).

Wie begründete der BGH seine Entscheidung?

Der BGH stellte sich wie die Vorinstanzen auf die Seite des klagenden Vereinsmitglieds. Entscheidend sei dessen berechtigtes Interesse daran, mit anderen Mitgliedern vor einer Abstimmung in Kontakt treten zu können. Nur so könne es seine Mitgliedschaftsrechte wirksam wahrnehmen und auf vereinsinterne Entscheidungen Einfluss nehmen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs müssen Vereinsmitglieder grundsätzlich hinnehmen, von anderen Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten kontaktiert zu werden. Dieses Interesse überwiege laut BGH auch einem möglichen Bedürfnis, nicht von vereinsinternen E-Mails belästigt zu werden. Denn mit dem Beitritt zum Verein akzeptierten Mitglieder auch die vereinsinterne Kommunikation zu vereinsbezogenen Themen.

„Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen der Mitglieder zusteht und in der Verweigerung ein relevanter, zur Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse führender Mangel liegt. Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen“, heißt es unter anderem im Urteil.

Überdies spiele es keine Rolle, dass der Verein bei der Aufnahme zugesichert hatte, die Mailadressen ausschließlich für Verwaltungszwecke zu verwenden. Ein solches Informationsrecht könne weder durch die Satzung noch durch Zusage des Vereins wirksam eingeschränkt werden.

Steht die DSGVO der Herausgabe entgegen?

Auch datenschutzrechtlich sah der BGH keine Hindernisse. Die Herausgabe der E-Mail-Adresse sei nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DS-GVO zulässig. Denn sie sei für die Erfüllung des Mitgliedschaftsverhältnisses erforderlich gewesen. Ohne Zugang zu den Kontaktdaten hätte der Kläger seine Rechte innerhalb des Vereins ineffektiv ausüben können. Das Gericht wies damit auch das Argument des Vereins zurück, eine Weiterleitung der Nachricht durch den Verein selbst reiche aus. Ein Mitglied müsse eigenständig kommunizieren können, um eine Opposition organisieren und seine Position frei darlegen zu können.

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