
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einer aktuellen Entscheidung die Reichweite digitaler Vertretungshandlungen präzisiert. Wer seinem Ehepartner das eigene E-Mail-Passwort überlässt und duldet, dass dieser regelmäßig in seinem Namen kommuniziert, setzt einen Rechtsschein. Dieser kann ausreichen, um eine sogenannte Anscheinsvollmacht zu begründen – selbst bei weitreichenden finanziellen Vereinbarungen.
Der Sachverhalt: Wasserschaden und Abfindungsvergleich
Die Klägerin, Eigentümerin einer Immobilie, hatte eine Gebäudeversicherung gegen Wasserschäden abgeschlossen. Nachdem ein schleichender Wasserschaden über Jahre hinweg unentdeckt geblieben war, machte sie 2011 Ansprüche gegenüber ihrer Versicherung geltend.
Im Jahr 2014 kam es zu einem Abfindungsvergleich: Die Versicherung zahlte einmalig 10.000 Euro. Aus ihrer Sicht waren damit sämtliche Ansprüche – auch etwaige Folgeschäden – abgegolten. Grundlage des Vergleichs war eine E-Mail aus dem Account der Eigentümerin, in der ein entsprechendes Angebot unterbreitet wurde. Verfasst hatte diese Nachricht jedoch ihr Ehemann.
Erst 2020 traten weitere, erhebliche Folgeschäden zutage. Daraufhin erhob die Eigentümerin 2022 Klage auf Ersatz zusätzlicher Schäden. Ihre Argumentation: Der Vergleich sei nie wirksam zustande gekommen, da sie selbst weder verhandelt noch zugestimmt habe. Ihr Ehemann habe ohne Vollmacht gehandelt.
Das Landgericht Kaiserslautern wies die Klage ab (Urteil vom 20. März 2020, Az. 3 O 18/22). Die Berufung blieb erfolglos: Mit Urteil vom 15. Januar 2025 (Az. 1 U 20/24) bestätigte das Oberlandesgericht die Entscheidung.
Die rechtliche Würdigung: Anscheinsvollmacht durch Passwortweitergabe
Der 1. Zivilsenat stellte klar, dass sich die Klägerin das Handeln ihres Ehemanns zurechnen lassen muss. Maßgeblich war dabei nicht eine ausdrücklich erteilte Vollmacht, sondern der von ihr gesetzte Rechtsschein.
Nach Auffassung des Gerichts hatte die Eigentümerin:
- ihrem Ehemann das Passwort zu ihrem E-Mail-Account mitgeteilt,
- bewusst geduldet, dass er regelmäßig private wie auch rechtsgeschäftliche Korrespondenz über ihren Account führte,
- dadurch den Eindruck erweckt, er sei zur Vertretung befugt.
Die Versicherung durfte daher davon ausgehen, dass das Vergleichsangebot von der Eigentümerin selbst stammte. Die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht waren erfüllt: ein zurechenbarer Rechtsschein, ein schutzwürdiges Vertrauen des Erklärungsempfängers und ein kausaler Zusammenhang zwischen beiden.
Der Senat betonte zudem, dass der Vergleich auch nicht deshalb unwirksam sei, weil zum Zeitpunkt seines Abschlusses noch nicht alle Folgeschäden bekannt gewesen seien. Wesen eines Abfindungsvergleichs sei gerade die endgültige Bereinigung sämtlicher Ansprüche – auch unbekannter Schäden.
Nur bei einem „krassen Missverhältnis“ zwischen Abfindungssumme und tatsächlichem Schaden könne ausnahmsweise Unbilligkeit vorliegen. Ein solches Missverhältnis sah das Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht.
Ein verbreitetes Vorurteil – und seine juristische Realität
Im Alltag hält sich hartnäckig das Vorurteil, innerhalb einer Ehe „zähle“ formale Vollmacht nicht so streng – man dürfe füreinander handeln, ohne dass daraus rechtliche Risiken entstehen. Die Entscheidung aus Zweibrücken zeigt jedoch, dass das Zivilrecht hier strikt zwischen persönlicher Nähe und rechtlicher Vertretungsmacht unterscheidet.
Gerade im digitalen Kontext gilt: Wer Dritten – selbst dem Ehepartner – Zugang zu Kommunikationskanälen verschafft und deren Nutzung für rechtsgeschäftliche Erklärungen duldet, trägt das Risiko der daraus entstehenden Rechtsscheinhaftung.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht die wachsende Relevanz digitaler Kommunikationsformen im Vertretungsrecht. E-Mail-Accounts sind längst Träger rechtsverbindlicher Erklärungen. Die Weitergabe von Zugangsdaten ist nicht bloß eine Frage der IT-Sicherheit, sondern kann haftungsrechtliche und vertragliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Für Versicherungsnehmer, Unternehmer und Privatpersonen gilt daher: Digitale Identität ist juristisch relevant. Wer sie teilt, teilt unter Umständen auch Verantwortung.
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