
Nur die Dt. Telekom ist durch die Bundesnetzagentur verpflichtet, ihren Telefonkunden die Möglichkeit des Call-by-Call anzubieten. Durch die Vorwahl einer Netzkennzahl eines Call-by-Call-Anbieters wird für das Telefonate dessen Dienst statt der der Dt. Telekom genutzt, obwohl das Telefonat am Dt. Telekom-Anschluss stattfindet. Kunden können auf diese Weise häufig wesentlich günstigere Telefonate führen, als sie es im Standardtarif der Dt. Telekom täten.
Ein Konkurrent der Dt. Telekom hatte in seiner Werbung nicht klargestellt, dass seine Kunden an einem von ihm bereitgestellten Telefonanschluss kein Call-by-Call verwenden und keine Preselection vornehmen können. Der Kabelnetzbetreiber warb mit der Aussage „Kein Telekom-Anschluss mehr nötig„. Die Dt. Telekom zog deswegen vor Gericht. Sie hielt die Aussage für irreführend und wettbewerbswidrig und begehrte Unterlassung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass der Kabelnetzbetreiber biete den Kunden einen nach seiner Aussage vollwertigen Telefonanschluss an, wie er den Kunden von der Dt. Telekom bekannt sei. Dies sei aber nicht der Fall, da die Kabelkunden Call-by-Call und Preselection an einem solchen Anschluss nicht nutzen können. Dies habe der Kabelnetzbetreiber verschwiegen und deshalb sei der Kabel-Telefonanschluss dem Dt. Telekom-Telefonanschluss nicht gleichwertig.
Bundesgerichtshof, Aktz. I ZR 28/09 vom 20.01.2011
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