
Viele Verbraucher nutzen bereits die Möglichkeit, ihren Urlaub online zu buchen. Auch die damit verbundenen Hotelbuchungen erfolgen auf diese Weise. Um möglichst eine böse Überraschung bei der Ankunft an dem Urlaubsort zu vermeiden, durchstöbern Urlauber zuvor die zahlreichen Bewertungsportale. Dort können ehemalige Gäste des Hotels eine Bewertung hinterlassen und damit künftigen Gästen die Entscheidung erleichtern.
Selbstverständlich fällt diese Bewertung nicht immer zugunsten des Hotels aus. Beispielsweise schrieb ein ehemaliger Hotelgast auf einem Online-Bewertungsportal eine Bewertung zu dem von ihm besuchten Hotel namens „Hühnerhof“. „Nicht Hühnerhof sondern Hühnerstall“, schrieb er.
Für ein 4-Sterne-Restaurant eine Zumutung. Rezeption nicht besetzt. Frühstück: eine einzige Katastrophe. Bahnhofsatmosphäre. Rollwagen, worauf das Geschirr gestapelt wird. Bei 100 Übernachtungen pro Jahr, hier nie wieder!!!!!!!!!!!!!“.
Der Inhaber des Hotels wehrte sich gegen diese Äußerung. Die Bewertung verletze seine Rechte, meinte er, und zog gegen den Betreiber des Online-Bewertungsportals vor Gericht. Die Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart waren nicht dieser Meinung. Bei der Aussage handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, nicht um Schmähkritik. Im Gegensatz zu dem Ausdruck „Saustall“ werde der Begriff „Hühnerstall“ nicht als „sehr unordentliches, verschmutztes Zimmer“ ausgelegt.
Oberlandesgericht Stuttgart, Aktz. 4 U 88/13 vom 11.09.2013, Vorinstanz Landgericht Rottweil, 15.4.2013, Aktenzeichen 1 O 76/12.
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