Urteil – Telefon-Umzugskosten bei Leistungen nach SGB II

Urteil - Telefon-Umzugskosten bei Leistungen nach SGB II

Hat ein Bezugsberechtigter der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Leistungen nach SGB II, auch Hartz IV genannt) einen Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten des Telefonanschlusses? Diese Frage stand im Mittelpunkt einer Verhandlung vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Am 06.10.2015 verkündeten die Richter ihr Urteil (L 6 AS 1349/13) im Berufungsverfahren. Sie wiesen die Klage des Jobcenters ab, der zuvor in erster Instanz vor dem Sozialgericht in Hannover zur Übernahme der Kosten verurteilt wurde.

Der Fall: Jobcenter muss Kosten für Telefonumzug übernehmen

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der Leistungen nach SGB II bezog. Nach einer Trennung von seiner Frau wurde die Wohnung zu groß. Daher räumte das Jobcenter ihm per Bescheid die Übernahme von Umzugskosten für den Wechsel in eine andere Wohnung ein. Im Laufe des Umzugs sammelte er Quittungen für mehrere mit dem Umzug zusammenhängende Ausgaben. Darunter auch die Kosten für den Nachsendeauftrag bei der Post (15,20 Euro) und für den Anschlusswechsel bei seinem Telefonanbieter (69,95 Euro). Diese Kosten verweigerte das Jobcenter jedoch mit der Begründung, diese seien nach § 24 Abs. 3 SGB II nicht erstattungsfähig.

Landessozialgericht: Telefon gehört zu unmittelbaren Umzugskosten

Der Streit um die Kostenübernahme spitzte sich allein auf die beim Ummelden des Telefonanschlusses anfallenden Gebühren sowie auf die des Nachsendeauftrags zu. Die Richter am Landessozialgericht zogen wie die Kollegen aus erster Instanz § 22 Abs. 6 SGB II heran. Dort heißt es u. a.: „Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden […] Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist …“

Der Kläger habe im vorliegenden Fall „einen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten als Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II. Der Beklagte habe eine Zusicherung zum Umzug erteilt, so dass er die notwendigen Umzugskosten zu erstatten habe.“ Die Richter sahen in diesem Zusammenhang die Kosten für den Umzug des Telefon- und Internetanschlusses als „unvermeidbar“ an. Ferner stünden die Kosten „den außerordentlich anfallenden Umzugskosten näher als die sonstigen, regelmäßigen und aus der Regelleistung zu deckenden Kosten.“ Durch die vorherige Zusicherung der Kostenübernahme sei das Ermessen des Jobcenters „auf null reduziert“. Dieses sei zur Erstattung verpflichtet. Zudem stelle der Kläger im Rahmen des Umzugs die „postalische und telefonische Erreichbarkeit im Allgemeinen und gegenüber dem Beklagten im Besonderen“ her.

Update 19.08.2016

Am 10. August 2016 hat nun auch das Bundessozialgericht in Kassel im Revisionsverfahren (Az.: B 14 AS 58/15 R) dieses Urteil bestätigt, Jedoch verwies das Gericht den Fall wieder zurück an die Vorinstanz. Das Landessozialgericht muss nun unter anderem prüfen, ob die Kosten in Höhe von 85,15 Euro angemessen sind.

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