Call-by-Call und Preselection – Dt. Telekom weiterhin und auch für IP-Anschlüsse verpflichtet

Call-by-Call und Preselection - Telekom weiterhin und auch für IP-Anschlüsse verpflichtet

Die Dt. Telekom ist die Nachfolgerin der Deutschen Bundespost und hat die Netzinfrastruktur des staatlichen Unternehmens übernehmen können. Damit die Chancengleichheit für alle Wettbewerber gewährleistet ist, ist die Dt. Telekom als einziger Anbieter dazu verpflichtet, die Nutzung ihres Festnetzes durch andere Anbieter per Call-by-Call und Preselection zu ermöglichen. Auch zukünftig soll die Dt. Telekom dazu verpflichtet sein, teilte die Bundesnetzagentur mit, und diese Verpflichtung gelte auch für andere Anschlussarten.

Die Bundesnetzagentur hat einen Entwurf zur Regulierungsverfügung veröffentlicht, der nun von den Anbietern noch bis Mitte April kommentiert werden kann. Darin kündigt die Behörde an, die Dt. Telekom auch weiterhin verpflichten zu wollen, an ihren Anschlüssen Call-by-Call und Preselection zuzulassen. Das gelte auch für die IP-basierten Anschlüsse, also die, die ausschliesslich über den Internetanschluss abgewickelt werden, betonte die Bundesnetzagentur. (Internettelefonie bzw. entbündeltes DSL) Zwar sinke die Zahl der Nutzer angesichts von Flatrate- und Bündelangeboten, doch machten im Jahr 2008 Call-by-Call und Preselection noch ein Drittel der Wettbewerberangebote aus, erklärte die Bundesnetzagentur. Die Regulierungsziele und die Angebotsnachfrage rechtfertige es nicht, diese Wahlmöglichkeiten durch Beenden der Verpflichtung abrupt zu unterbinden.

Zudem soll die Dt. Telekom zukünftig dazu verpflichtet werden, ihren Wettbewerbern Telefonanschlüsse zur Überlassung an deren eigene Kunden anzubieten. Das hat die Dt. Telekom bisher bereits getan, jedoch freiwillig. Nun sollen die Wettbewerber eine verlässliche Rechtsgrundlage erhalten. Die Anschluss-Entgelte der Dt. Telekom sollen nach wie vor einer nachträglichen Regulierung unterliegen. Jedoch soll die Pflicht der Dt. Telekom zukünftig entfallen, der Bundesnetzagentur geplante Entgeltmaßnahmen zwei Monate vor deren Inkrafttreten anzuzeigen bzw. ihr Verträge über individuell vereinbarte Leistungen unmittelbar nach Vertragsschluss zur Kenntnis geben zu müssen.

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