Urteil des BGH – Angabe der Versandkosten in Preissuchmaschinen

Urteil des BGH - Angabe der Versandkosten in Preissuchmaschinen

Viele Internetnutzer verwenden die Möglichkeiten des Online-Shopping. Dabei haben die Kunden diverse Vorteile. Weil die Händler häufig zusätzliche Ausgaben für Ausstellungsräume und Personal einsparen, können sie ihre Waren oft günstiger Anbieten als die Kaufhäuser in den Innenstädten. Zudem ist die Auswahl in dem Internet riesig und nicht nur auf nationale Angebote beschränkt. Auch Produkt- und Preisvergleiche können einfacher durchgeführt werden.

Es gibt diverse Preisvergleichsportale, die den Verbrauchern das erleichtern. Auf deren Webseite gibt der Kunde den Namen des gesuchten Produktes ein und die Preissuchmaschine schlägt ihm diverse Anbieter vor. Dabei ist die Reihenfolge, in der die Angebote empfohlen werden ein Ranking. Der Anbieter mit dem günstigsten Produktpreis steht weiter oben auf der Liste als der mit dem höheren Preis.

Damit dieses Ranking jedoch Sinn ergibt, müssen auch die Versandkosten klar angegeben werden, urteilte nun der Bundesgerichtshof. Ein Elektronikhändler hatte seine Waren bei der Preissuchmaschine von Google namens Froogle aufführen lassen. Der dort angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn der Nutzer den Produktlink angeklickt hatte und auf die Anbieterseite weitergeleitet worden war, wurden ihm dort die Versandkosten genannt. Ein Mitbewerber hatte den Händler auf Unterlassung verklagt.

Das Landgericht Hamburg und auch das Oberlandesgericht Hamburg hatten der Klage stattgegeben (Aktz. 416 O 339/06 und Aktz. 5 U 10/07). Auch der Bundesgerichtshof wies die Revision des Versandhändlers zurück. Die Aussagekraft eines Preisvergleichs hänge im Wesentlichen von der Information ab, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte. Das müsse für den Verbraucher auf den ersten Blick erkennbar sein, ohne dass sich ein Interessent erst näher mit dem Angebot befassen müsse. Ein Link, der nicht eindeutig vermittelt, dass darunter Angaben über zusätzlich anfallende Versandkosten zu finden sind, reicht also nicht aus.

Bundesgerichtshof, Aktz.: I ZR 140/07 vom 16.07.2009

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