WhatsApp – Amtsgericht zeigt Abmahngefahr beim Benutzen auf

WhatsApp - Amtsgericht zeigt Abmahngefahr beim Benutzen auf

In einem kontrovers diskutierten Urteil (Az.: F 120/17 EASO) vom 15. Mai 2017 hat das Amtsgericht Bad Hersfeld die Gefahren der WhatsApp-Nutzung aufgezeigt und zum Umgang von Kindern mit dem Smartphone Stellung bezogen. Das Gericht sieht insbesondere in der ungenehmigten Weitergabe der eigenen Adressdaten an WhatsApp die Gefahr, abgemahnt zu werden. Allerdings ist diese Aussage nur ein Teilbereich des im Familienrecht anzusiedelnden Richterspruchs.

Datenweitergabe: WhatsApp und die Abmahngefahr

Im vorliegenden Fall urteilten die Richter gegen die Mutter eines Kindes. Diese wird mit dem Urteil aufgefordert, eine schriftliche Zustimmungserklärung zur Adressweitergabe an WhatsApp von allen Personen aus dem Adressbuch des Smartphones ihres Kindes einzuholen. Denn deren Daten dürften nicht ohne ihre Erlaubnis an Dritte weitergegeben werden. Zudem verwies das Gericht auf eine besondere Verantwortung der Mutter, da der Dienst von WhatsApp erst ab 13 Jahren freigegeben ist, ihr Sohn aber erst elf Jahre alt ist.

Es handelt sich um das erste Urteil in dieser Form zu den im vergangenen Jahr geänderten WhatsApp-Nutzungsbedingungen. Bei Zustimmung erlauben die Nutzer den Zugriff auf die entsprechenden Daten. Das Urteil ist in diesem Punkt jedoch bei Fachanwälten umstritten. Diese sehen den Nutzer in einer passiven Rolle oder als unwissenden Beteiligten. Eine besondere Gefahr einer Abmahnung ließe sich laut dieser Experten trotz Richterspruchs nicht ableiten. Einmütig erkennen sie jedoch, dass WhatsApp mit dem Auslesen fremder Daten gegen geltendes Recht verstoße.

Das Urteil: Kindesmutter hat Aufsichtspflicht über Smartphone-Gebrauch

Der eigentliche Fall behandelt den Umgang des Kindes mit dem Smartphone. Hierüber kamen die Eltern in Streit. Der Vater verlangte zudem verbindliche Umgangszeiten. Daher griff das Gericht ein. Dieses urteilte in Form einer familiengerichtlichen Klärung unter Hinzuziehen des Jugendamtes. Denn es gab den Verdacht, dass der Sohn der Beklagten ein suchtähnliches Verhalten am Smartphone zeigte. Die Richter belehrten daher Kind und Mutter über den Umgang mit dem Smartphone. In diesem Zusammenhang verpflichteten die Richter die Mutter weiterhin, mit dem Kind einen Mediennutzungsvertrag zu erarbeiten und vor dem Schlafengehen das Smartphone einzuziehen. Dieses nutzte der Sohn teilweise, um sich den Wecker auf ungewöhnlich frühe Uhrzeiten zu stellen, um frühmorgens Apps nutzen zu können. Weiterhin muss die Mutter den Fortschritt im überwachten Umgang des Kindes mit dem Smartphone schriftlich dem Gericht melden.

Das Urteil zeigt die Diskrepanz zwischen kindlicher Smartphone-Nutzung und elterlicher Verantwortung auf. Die Richter weisen aus familienrechtlichen Gründen den Eltern ein erhöhtes Maß an Zuständigkeit zu. Allerdings verfehlen laut einiger Rechtsexperten die Richter trotz ausführlicher Erläuterung und Herleitung in ihren Aussagen zu einer besonderen Abmahngefahr bei Nutzung von WhatsApp den Einklang mit der tatsächlichen Rechtslage.

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