Urteil – Handy-Headset darf während der Fahrt an das Ohr gedrückt werden

Urteile Handy am Steuer

Das Handy am Steuer hat schon so manchen Autofahrer 40,- € Bußgeld gekostet. Eigentlich sollte inzwischen jedem Fahrzeugführer bekannt sein, dass das Telefon während der Fahrt nicht aufgenommen und in der Hand gehalten werden darf, ob für Telefonate oder zu einem anderen Zweck. Ob sich das Verbot auch auf ein Headset bezieht, das zum besseren Hören gegen das Ohr gedrückt wird, mussten Gerichte klären.

Ein LKW-Fahrer hatte auf der Autobahn ein Bluetooth-Headset benutzt, um mit seinem Handy zu telefonieren. Das Headset war dank Bluetooth-Funkverbindung nicht durch ein Kabel mit dem Mobiltelefon verbunden, das in die Handyhalterung des Fahrzeugs eingelegt war. Es steckte durch eine Spange gehalten an dem Ohr des Fahrers. Um die Sprachqualität während des Telefonats zu verbessern, hatte er das Headset mit der Hand an sein Ohr gedrückt.

Das Amtsgericht Heilbronn hat den Mann im Dezember 2007 wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons durch Halten des Hörers zu einer Geldbuße von 40,- € verurteilt. Es war nämlich der Meinung, dass das Headset als Hörer des als fest eingebaut anzusehenden (weil in der Halterung befestigten) Telefons zu betrachten sei, der laut Straßenverkehrsordnung (StVO) während der Fahrt nicht in der Hand gehalten werden darf.

Das Oberlandesgericht Stuttgart revidierte das Urteil des Amtsgerichts. Diese Auslegung des entsprechenden Paragraphen der StVO werde deren Wortlaut sowie Sinn und Zweck nicht gerecht. Der Gesetzgeber wolle mit der Regelung offensichtlich verhindern, dass der Fahrer einen Gegenstand in der Hand hält, den er im Ernstfall nicht ohne weiteres loslassen könne. Schließlich soll er beim Fahren beide Hände frei haben.

Die Benutzung des Headsets sei nicht mit der Aufnahme oder dem Halten des Hörers eines Autotelefons gleich zu setzen, weil das Headset nicht mit der Hand gehalten werden muss. Es besitze eine eigenständige Befestigung an dem Kopf des Fahrers. Dass der Fahrer das Headset zur Verbesserung der Hörqualität mit der Hand ans Ohr gedrückt hat, ändere an der grundsätzlich andersartigen Funktionsweise nichts. Das Urteil des Amtsgerichts wurde aufhoben und der LKW-Fahrer wurde freigesprochen.

Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, Aktz. 1 Ss 187/08 vom 16.06.2008

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