
Ein bei eBay registriertes Mitglied, das jedoch selber keinen Handel in dem Internet-Auktionshaus trieb, wurde von unzufriedenen Kunden angerufen, die der Meinung waren, in seinen Auktionen Pullover gekauft zu haben. Die Pullover, vermutlich Plagiate, hatten sie bei einem eBay-Mitglied mit dem Mitgliedsnamen universum3333 ersteigert. Wie sich herausstellte, hatte sich der tatsächliche Verkäufer unter dem Namen des besagten Mitglieds bei eBay registriert und auch dessen Adresse und Geburtsdatum angegeben.
Der Mann informierte eBay über diesen Sachverhalt und das Online-Auktionshaus sperrte den gefälschten Mitgliedsaccount. Doch alsbald erfolgten weitere Anmeldungen unter anderen Mitgliedsnamen, jeweils unter Angabe des bürgerlichen Namens, der Adresse und Geburtsdatums des Mannes. Unzufriedene Kunden sandten die gekauften Pullover an den vermeintlichen Verkäufer, also den Mann, dessen Nutzerdaten fälschlicherweise angegeben worden war. Daraufhin nahm der Mann eBay im Rahmen der Störerhaftung wegen der Verletzung seines Namensrechts in Anspruch und forderte das Online-Auktionshaus zur Unterlassung auf.
Bevor der Bundesgerichtshof (BGH) seine Entscheidung fällte, hatten bereits das Amtsgericht Potsdam und das Oberlandesgericht Brandenburg geurteilt. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass eBay verpflichtet sei, eine Namensrechtsverletzung zu verhindern. Dies könne aber nur erwartet werden, wenn das Online-Auktionshaus auf einen Fall hingewiesen werde. Im Rahmen des Zumutbaren müsse ein solcher Anbieter dann auch zukünftige Verstöße verhindern. Eine allgemeine Prüfungspflicht dürfe einem Betreiber einer Internet-Plattform (Host-Provider) jedoch nicht auferlegt werden. Nun soll noch geklärt werde, ob es eBay möglich gewesen wäre, weitere Namensrechtsverstöße zulasten des Mannes zu verhindern. Die Beweislast dafür liege bei dem Mann, erklärte der Bundesgerichtshof. Falls eBay jedoch die Zumutbarkeit bestreite, müsse eBay das erklären.
Bundesgerichtshof, Aktz.: I ZR 227/05 vom 10.04.2008
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