Gewährleistung und Garantie

Gewährleistung und Garantie

Wenn bei dem Erwerb von Hardware (z.B. einem Drucker) oder Software (z.B. einem Grafikprogramm) Probleme auftreten, stellt sich für Kunden häufig die Frage, welche Rechte aus Gewährleistung oder Garantie geltend gemacht werden können. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und die Ansprüche des Kunden aus Garantieversprechen.

Was ist Gewährleistung?

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei einem Kaufvertrag der Kunde eine mangelfreie Hard- oder Software erhält. Gleiches gilt für die Durchführung für Reparaturen. Auch hier geht das Gesetz von einer mangelfrei durchgeführten Arbeit aus. Das Schuldrecht bietet dem Verkäufer im Rahmen eines Kaufvertrages eine zweite Chance. Falls die Hard- oder Software bei der Übergabe an den Käufer nicht in Ordnung ist, muss der Verkäufer zunächst eine Möglichkeit erhalten, die Hard- oder Software in Ordnung zu bringen oder dem Kunden eine andere Hard- und Software zu übergeben. Gleiches gilt bei einer Reparatur. War die Reparatur nicht erfolgreich, muss nach erfüllt, also der Mangel beseitigt werden.

Was ist Garantie?

In Bezug auf Garantie hat der Gesetzgeber nur wenige Gesichtspunkte geregelt. Für den Kunden lässt sich nur anhand der jeweiligen Garantiebedingungen und Garantievoraussetzungen im Detail klären, welche Ansprüche er im Garantiefall hat. Auch die Frage, wann ein Garantiefall vorliegt, ist nicht im Gesetz geregelt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Garantie eine zusätzliche Leistung und Absicherung des Verkäufers oder des Herstellers von Hard- und Software ist. Wichtig ist, dass die Ansprüche aus Garantie unabhängig und neben den gesetzlichen Ansprüchen aus Gewährleistung bestehen. Aufgrund der vielfältigen Gestaltungen der Garantiebedingungen lässt sich daher nicht pauschal beantworten, welche Rechte dem Kunden zustehen.

Welche Voraussetzungen fordert die Gewährleistung?

Zwei Grundvoraussetzungen müssen erfüllt sein, um Ansprüche aus Gewährleistung geltend machen zu können:

  1. Es muss ein Mangel vorliegen. Das Gesetz fordert, dass Hard- und Software frei von Mängeln an den Kunden übergeben wird. Entspricht die Hard- und Software nicht der vereinbarten Beschaffenheit, so liegt ein Mangel vor. Neben der konkreten vertraglichen Vereinbarung können die für den Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder die gewöhnliche Verwendung eine Rolle spielen.
  2. Zweite Voraussetzung ist, dass der Mangel bereits bei dem sogenannten „Gefahrübergang“ vorlag. Für die Beurteilung, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt, ist entscheidender Beurteilungszeitpunkt der Erhalt der Hard- und Software. Zu diesem Zeitpunkt muss der Mangel bereits vorgelegen oder zumindest angelegt sein.

Diese Betrachtungsweise bereitet in der Praxis immer wieder Probleme. Häufig wird die Gewährleistung mit der Garantie verwechselt. Manche Hersteller und Anbieter beurteilen im Rahmen einer Garantie einen Fehler nicht nur danach, ob er bei der Übergabe der Hard- und Software vorlag, sondern übernehmen eine Beseitigung des Fehlers auch, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist. Dies bedeutet aber eine zusätzliche Leistung des Herstellers, die unabhängig von der Gewährleistung besteht.

Welche Rechte haben Kunden?

Wenn die Hard- oder Software im Rahmen eines Kaufvertrages mangelhaft ist, muss der Verkäufer zunächst nach erfüllen, also entweder die Hard- und Software austauschen oder reparieren. Scheitert die Nacherfüllung, so können Kunden von dem Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Daneben bestehen Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Der konkrete Schaden muss im Detail nachgewiesen werden.
Wenn bei einer Reparatur Mängel auftreten, so ist das erste Recht des Käufers ebenfalls die Nacherfüllung. Wenn diese scheitert, können Käufer den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Daneben haben Kunden die Möglichkeit, von dem Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Wie bei einem Kaufvertrag bestehen daneben
Schadensersatzansprüche, oder es kann der Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt werden.

Wer muss etwas beweisen?

Der Kunde muss beweisen, dass der Mangel zu dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges, das heißt zu dem Zeitpunkt, an dem er das Gerät erhalten hat, vorlag. Dies lässt sich im Zweifel nur mithilfe eines Sachverständigen klären. Eine Ausnahme besteht bei dem sogenannten Verbrauchsgüterkauf. Ein Verbrauchsgüterkauf ist immer dann gegeben, wenn eine Privatperson bei einem Unternehmer Hard- oder Software erwirbt. Dann gilt in den ersten sechs Monaten die Vermutung, dass bei einem aufgetretenen Fehler die Hard- oder Software bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges mangelhaft war.

Quelle: Rechtsanwalt Thomas Feil, www.recht-freundlich.de

DSL-Hardware defekt, die es zum DSL-Vertrag gab?

Zu einem DSL-Anschluss bieten Provider ihren Neukunden häufig stark subventionierte DSL-Hardware an. Häufig gibt es den DSL-Router sogar für 0,- €. Praktisch handelt es sich dabei um zwei Verträge, einen Vertrag über eine Telekommunikationsleistung und einen Kaufvertrag für die Hardware. Tritt ein Defekt an dieser Hardware auf und der Kunde hat ihn nicht verursacht, gilt ebenfalls die Gewährleistungsregel. Nach Ablauf der zweijährigen Frist ist der Provider aber nicht mehr verpflichtet, für die Reparatur oder den Austausch des defekten Geräts zu sorgen.
Anderes gilt bei einem Mietgerät. Lieferte etwa der Kabelnetzbetreiber zu dem Telefon- und Internetanschluss ein Modem und einen Router auf Leihbasis, der nach Vertragsende an den Anbieter zurückgeschickt wird, muss der Provider während der gesamten Vertragslaufzeit für eine eventuell nötige Reparatur der Hardware oder einen Austausch des Geräts sorgen.