Urteil – Rückgabe an Online-Händler auch ohne Originalverpackung und keine Haftung für Transportschäden

Urteil - Rückgabe an Online-Händler Originalverpackung Haftung Transportschäden

Vor Gericht trafen sich zwei Händler, die ihre Waren unter anderem in dem Online-Auktionshaus eBay anboten. Dabei handelte es sich um Artikel aus dem Bereich Computer. Einer der Händler hatte in einer Auktion ein Notebook samt Zubehör offeriert. In dem Angebot war weder eine eMailadresse noch die Telefonnummer des Händlers zu finden. Außerdem war in den beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel zu finden, die darauf hinwies, dass bei Inanspruchnahme des Rückgaberechts Ware nur in Originalverpackung samt Zubehör zurückgenommen wird. Ein Widerruf des Vertrags sei zudem bei Fehlern an dem Gerät und bei gebrauchten Geräten ausgeschlossen. Und bei einem unversicherten Versand hafte der Kunde für Schäden. Ginge ein unversichertes Paket auf seinem Weg verloren, habe der Kunde „Pech gehabt„.

Sein Wettbewerber forderte ihn zu einer Unterlassung auf. Er wollte erwirken, dass der Händler eine Unterlassungserklärung unterschreibt. Das tat der Händler nicht, versprach aber, das bemängelte zu ändern. Schließlich erwirkte der Wettbewerber eine einstweilige Verfügung, gegen die der Händler Widerspruch einlegte. Die gerügten Wettbewerbshandlungen seien bereits korrigiert, erklärte der Händler. Außerdem sei der Wettbewerber kein wirklicher Wettbewerber, denn er verkaufe im Gegensatz zu ihm Ware zweiter Wahl und er habe außer ihm auch andere Händler abgemahnt. Zudem stelle das Fehlen der Kontaktdaten in der Auktion keinen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß dar.

Das Gericht bestätigte die einstweilige Verfügung und ließ den Unterlassungsanspruch des Wettbewerbers gelten. Die beiden Händler seien durchaus Wettbewerber, denn sie verkauften gleichartige Waren und zwar zeitgleich in dem selben Kundenkreis. Aus diesem Grund könne das Tun des einen den Handel des anderen beeinträchtigen. Ob der Wettbewerber lediglich Ware zweiter Wahl anbiete, sei in diesem Zusammenhang nicht relevant. Des weiteren könne das Widerrufsrecht und eine Rückabwicklung nicht von dem Vorhandensein einer Originalverpackung abhängig gemacht werden. Auch wenn ein Gerät mit Fehlern ohne Rückgaberecht abgegeben würde, handele es sich um eine unwirksame Vereinbarung. Und eine Gefahrenübertragung auf den Kunden hinsichtlich Transportschäden sei ebenfalls eine Regelung, die nicht getroffen werden könne. Zudem seien Händler verpflichtet, Kontaktdaten leicht zugänglich zu machen und damit eine schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Da weder eine eMailadresse noch eine Telefonnummer angegeben war, genügte das Angebot des Händlers diesen Anforderungen nicht und es könne damit ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil erlangt werden. Sollte der Händler nochmals derartige Wettbewerbsverletzungen vornehmen, hat er mit einer Geldstrafe zu rechnen.

Landgericht Coburg, Aktz.: 1HK 0 95/05 vom 09.03.2006

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