Urteil des BGH – Forumbetreiber zu Löschung beleidigender Beiträge verpflichtet

Urteil des BGH - Forumbetreiber zu Löschung beleidigender Beiträge verpflichtet

Dass auch im Internet die gute Kindestube nicht vergessen werden sollte, ist hinlänglich bekannt. Aber unter dem Deckmantel der vermeintlichen Anonymität zeigt so mancher seine weniger freundliche Seite. So kann ein eigentlich positiver Meinungsaustausch, zum Beispiel in einem Forum, eine beleidigende Note erhalten und für manchen sogar rufschädigend sein. Wer in solchen Fällen für Abhilfe zu sorgen hat, hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich klargestellt.

In einem Meinungsforum äußerten sich zwei Verfasser gegen den Vorstand eines Vereines. Obwohl die Verfasser ein Pseudonym, also einen sogenannten Nicknamen benutzten, war den Beteiligten einer von ihnen bekannt. Der Vereinsvorstand wandte sich an den Forumbetreiber und forderte von ihm, die Beiträge zu entfernen. Dieser distanzierte sich zwar von dem Inhalt der Beiträge, verwies aber auf die Verfasser der Beiträge. Der Vereinsvorstand verklagte den Forumbetreiber auf Unterlassung und somit auf Löschung der Beiträge.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte dem Betreiber lediglich die Löschung des Beitrags auf, dessen Autor den Beteiligten nicht bekannt war. Das Gericht überließ es aber dem Vereinsvorstand, den ihm bekannten Verfasser auf Unterlassung zu verklagen. Denn wenn der Verfasser bekannt sei, entziehe sich dessen Beitrag dem Verantwortungsbereich des Forumbetreibers des Meinungsforums. Beide Seiten legten vor dem Bundesgerichtshof Revision gegen dieses Urteil ein.

Der BGH sah den Fall anders als das Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Forumbetreiber sei für die Löschung der in seinem Forum veröffentlichten Beiträge verantwortlich, unabhängig davon, ob der Beitragsverfasser anonym oder den Beteiligten bekannt sei. Der Betreiber könne zwar nicht für den Inhalt haftbar, aber für eine Unterlassung in Anspruch genommen werden. Er muss nach seiner Kenntnisnahme des berechtigten Anspruchs eine weitere Verbreitung unterbinden, also die Beiträge löschen. Was jedoch als beleidigend bzw. ehrverletzend anzusehen ist, muss das Oberlandesgericht Düsseldorf klären, an das der Fall nun zurückgewiesen wurde, damit erneut über die Unterlassungsklage entschieden werden kann.

(Bundesgerichtshof, Aktz.: VI ZR 101/06 vom 27. März 2007)

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