Im Jahr 2009 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Onlinevideorekorder nicht zwingend gegen das Urheberrecht verstoßen. In dem Grundsatzurteil stellte das Gericht fest, dass wenn die Aufnahmen in einem vollautomatischen Prozess erfolgen, Privatkopien durch den Nutzer des Online-Videorekorders erstellt würden, die nicht öffentlich zugänglich sind. (Aktz. I ZR 175/07) Das ist ein legaler Vorgang und verletzt nicht das Vervielfältigungsrecht der Sendeanstalten.
Damals ging es um eine Klage des TV-Senders RTL gegen den Online-Viderorekorder save.tv. Der BGH wies die Klage zur weiteren Klärung an das Oberlandesgericht Dresden zurück. Das hat nun entschieden. Der Anbieter erstelle lediglich Privatkopien, die vollautomatisch erstellt und von dem Kunden angestoßen werden, vergleichbar mit einem herkömmlichen Videorekorder. Das Vervielfältigungsrecht der Sendeanstalten werde also nicht verletzt. Die Klage des Fernsehsenders wurde in den meisten Punkten abgewiesen. Bezüglich einer eventuellen Weitersenderechtsverletzung müsse mit einer Entscheidung jedoch noch auf eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamt gewartet werden.
Oberlandesgericht Dresden, Aktz. 14 U 801/07 vom 12.07.2011
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