Nicht amtlich – Irreführende Formulare kostenpflichtiger Branchenverzeichnisse

Gewerbeauskunft-Zentrale

Ob Ein-Mann-Betrieb oder Filiale einer großen Handelskette, Gewerbetreibende haben meist ein großes Interesse daran, von potentiellen Kunden gefunden zu werden. Der Eintrag in das örtliche Telefonbuch ist deshalb fast immer selbstverständlich. Auch in andere Verzeichnisse können sich Firmen eintragen. Ein Vermerk in den Gelben Seiten und in einigen Online-Verzeichnissen ist ebenfalls häufig sinnvoll. Der Basiseintrag in das Telefonbuch ist kostenfrei, der in manch andere Auskunftsdienste ist für Gewerbetreibende jedoch nicht gratis. Eine Kostenpflichtigkeit sollte dann aber klar ersichtlich sein. Insbesondere sonstige Online-Verzeichnissen kosten Unternehmen oft eine Stange Geld, erbringen dafür aber nur in den seltensten Fällen eine nennenswerte Leistung, die über eine einfache Listung in so einem Verzeichnung hinausgeht. Aus dem Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale.de geht eine Kostenpflichtigkeit beispielsweise nicht deutlich hervor. Gewerbetreibenden schickt die GWE Wirtschaftsinformations GmbH amtlich wirkende Formulare, in denen die Firmen ihre Daten vervollständigen und die sie dann an das Unternehmen zurücksenden sollen. Nur aus dem Kleingedruckten geht hervor, dass damit vermeintlich ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wird. Für seinen Dienst berechnet das Düsseldorfer Unternehmen während der zweijährigen Mindestvertragslaufzeit insgesamt 956,40 € zzgl. Umsatzsteuer. Dafür bekommen Nutzer einen Firmeneintrag samt Verlinkung auf der Webseite gewerbeauskunft-zentrale.de. Wird nicht gekündigt, verlangt das Unternehmen weiterhin jährlich 478,20 netto.

Gerichte unterstützen diese Art der Kundenakquirierung jedoch nicht immer. Im September 2011 wurde der Anbieter von dem Amtsgericht Düsseldorf verurteilt. (Aktz. 21 C 8123/11) Ein Installateur hatte geklagt. Er hatte den Erfassungsbogen ausgefüllt und an die GWE Wirtschaftsinformations GmbH zurückgeschickt, weil das Schreiben auf ihn amtlich wirkte. Erst als er die Rechnung erhielt bemerkte er, dass er einen Eintrag auf gewerbeauskunft-zentrale.de bestellt hatte. Er zahlte zunächst, erhielt das Geld und seine Anwaltskosten samt Zinsen aber aufgrund des Gerichtsurteils zurück. Auch das OLG Düsseldorf war wie die Vorinstanz der Ansicht, dass die Eintragsformulare der Gewerbesauskunft-Zentrale irreführend sind. (Aktz. I-20 U 100/11)

Das Amtsgericht Bergisch Gladbach (Aktz. 60 C 182/11), das Amtsgericht Köln (Aktz. 114 C 128/11) und das Amtsgericht Düsseldorf (Aktz. 40 C 8543/11) sahen in dem Formular jedoch keine Täuschung und sprachen der GWE Wirtschaftsinformations GmbH einen Zahlungsanspruch zu.

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