Urteil des BGH – Versteckte Entgeltklausel bei Branchenverzeichnis

BGH urteilte beüglich Kostenpflicht bei Branchenverzeichnis

Als Gewerbetreibender hat man vielfältige Möglichkeiten, mögliche Kunden auf die eigene Firma aufmerksam zu machen. Dazu zählen auch die zahlreichen Branchenverzeichnisse in dem Internet. Dort kann meist kostenlos ein Eintrag hinterlegt werden, der auf das Unternehmen und die dazu gehörende Webseite verweist. Unter diesen Branchenverzeichnissen gibt es aber auch schwarze Schafe, die versuchen, mit dubiosen Methoden kostenpflichtige Branchenbucheinträge zu verkaufen.

Vor Gericht trafen sich ein Unternehmen und der Kläger, der Betreiber eines Branchenverzeichnisses ist. Dem Unternehmen war ungefragt ein Formular zugesendet worden. Das als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank„ bezeichnete Formular enthielt einige Leerfelder, in die die Unternehmensdaten eingetragen werden konnten. Außerdem war in fetter Schrift neben dem Hinweis „Rücksendung umgehend erbeten„ die Faxnummer des Branchenverzeichnisses vermerkt. Wesentlich kleiner und in einem Fließtext verborgen fand sich der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit dieses Dienstes. Über eine Vertragslaufzeit von zwei Jahren sollte er netto 650,- Euro pro Jahr kosten.

Der Geschäftsführer des beklagten Unternehmens füllte das Formular aus und sendete es, offenbar ohne das Kleingedruckte gelesen zu haben, an das Branchenverzeichnis zurück. Daraufhin erhielt die Firma von dem Branchenverzeichnis eine Forderung in Höhe von brutto 773,50 €. Weil sich das Unternehmen weigerte, diese Rechnung zu bezahlen, wurde es von dem Branchenverzeichnis verklagt.

Schon die Vorinstanzen entschieden gegen das Branchenverzeichnis. Der Bundesgerichtshof als letzte Instanz entschied ebenso. Einträge in ein Branchenverzeichnis im Internet seien normalerweise kostenlos und die Entgeltpflicht sei unauffällig in das Formular eingefügt. Der Blick des Leser werde insbesondere auf die fett gedruckten Bereiche gelenkt und auch der Name „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank„ lasse nicht auf eine Entgeltpflicht schließen. Nach Paragraph 305c Abs. 1 BGB (Bestimmungen in AGB, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil) sei die Entgeltklausel nichtig.

Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VII ZR 262/11 vom Urteil vom 26.07.2012

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