Ein Mobilfunkkunde war mit einem Mobilfunkanbieter einen Vertrag über eine Handyflatrate eingegangen, die monatlich rund 70,- € kostete und eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten hatte. Trotz mehrmaliger Mahnung zahlte der Kunde über Monate nicht, bis der Mobilfunkanbieter den Vertrag schließlich kündigte. Der Provider schaltete den Netzzugang des Mobilfunktarifs ab, verlangte aber von dem ehemaligen Kunden die Zahlung der Monatspauschale bis zum Ende der 2 Jahre. Zur Begründung erklärte der Anbieter, der Kunde sei schadensersatzpflichtig, weil der Anbieter aufgrund seines Verhaltens auf das eingeplante Geld verzichten müsse.
Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof besteht der Schadensersatz allerdings nicht in der verlangten Höhe. Er gelte nämlich nicht für die Aufwendungen, die der Anbieter durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses eingespart hat. Dass diese Einsparungen erheblich sind, sei daran zu erkennen, dass dem Kunden auch Tarife mit einer wesentlich geringeren Grundgebühr und zusätzlich nutzungsbedingten Kosten angeboten werden. Da der ehemalige Kunde das Mobilfunknetz aber nicht nutzen könne, entfallen diese Aufwendungen. Der Anbieter habe lediglich einen Schadensersatzanspruch von höchstens der Hälfte der geforderten Betrages.
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