Verfassungsbeschwerde – Bundesverfassungsgericht erhöht Rundfunkbeitrag

Verfassungsbeschwerde - Bundesverfassungsgericht erhöht Rundfunkbeitrag

Seit 2013 gibt es einen einheitlichen Rundfunkbeitrag, der für alle Haushalte gilt und die Rundfunkgebühr ersetzte. Bereits vor über einem Jahr, einigten sich die Ministerpräsidenten der Länder auf eine Erhöhung des monatlichen Beitrags um 86 Cent. Dieser Betrag wurde von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, kurz KEF, empfohlen. Da ein Ministerpräsident den Staatsvertrag jedoch nicht zur Abstimmung vorlegte, konnte er nicht in Kraft treten, woraufhin die öffentlich-rechtlichen Sender Verfassungsbeschwerde einlegten.

Was war geschehen?

Durch die Erhöhung des Rundfunkbeitrags soll eine Finanzierungslücke von 1,5 Milliarden Euro bis zum Jahr 2024 geschlossen werden. 15 Bundesländer stimmten dem Medienvertrag zu. Doch Reiner Haseloff, Ministerpräsident von Sachsen-Anhalt, legte den Vertrag im Dezember letzten Jahres nicht zur Abstimmung vor, mit der Folge, dass dieser nicht in Kraft treten konnte. Im Medienvertrag vorgesehen ist eine Beitragserhöhung der bisherigen 17,50 Euro um 86 Cent auf 18,36 Euro, die jedoch nur mit der Zustimmung aller Länder durchgeführt werden kann. ZDF, ARD und Deutschlandradio legten daraufhin Verfassungsbeschwerde ein, da sie die grundsätzlich garantierte Rundfunkfreiheit (Artikel 5 GG) verletzt sahen, welche unter anderem auch eine angemessene Finanzierung vorsieht.

Weshalb gab das BVerfG der Verfassungsbeschwerde statt?

Das höchste unabhängige Verfassungsorgan, das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, gab der Verfassungsbeschwerde gegen die Blockade statt. Die Gründe, die Sachsen-Anhalt für die Ablehnung anführte, seien laut BVerfG nicht überzeugend. Zudem habe das Bundesland gegen die „Handlungspflicht“ verstoßen, für die „funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“ zu sorgen. Es läge damit ein Verstoß gegen Artikel 5 GG vor. Denn alle Bundesländer unterlägen der Handlungspflicht, da der Medienvertrag nur durch die Zustimmung aller Länder zustande kommen kann. Das Bundesverfassungsgericht hob zudem hervor, dass die öffentlich-rechtlichen Anstalten ihrer Aufgabe nur durch diese „funktionsgerechte“ Finanzierung nachkommen könnten.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass den öffentlich-rechtlichen Sendern die Beitragserhöhung von 86 Cent eigentlich rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres zustehe – hiervon werde jedoch zunächst abgesehen. Allerdings sei es klar, dass den Anstalten dieser Ausgleich zustehe und durch einen Medienvertrag erfolgen müsse. Bei der nächsten Festlegung des Rundfunkbeitrags müsse diese Notwendigkeit des Ausgleichs berücksichtigt werden. Der neue Beitrag gilt daher vorübergehend, bis ein neuer Staatsvertrag zum Rundfunkbeitrag von den Ländern verabschiedet wird. Das BVerfG legte fest, dass die Erhöhung vom 20. Juli 2021 gilt. Bei der Festlegung des Beitrags müssten sowohl die Auswirkungen der Corona-Pandemie als auch die Zumutbarkeit für die Bürger berücksichtigt werden. Von einer Empfehlung der KEF dürften die Bundesländer nur gemeinsam abweichen – dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

„Der klare Beschluss der Karlsruher Richter bestätigt und stärkt die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“, so der ZDF-Intendant Thomas Bellut.

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