Urteil – Vodafone darf keinen Neupreis für verlorenen Router verlangen

Urteil – Vodafone darf keinen Neupreis für verlorenen Router verlangen

Zahlreiche Kunden mieten oder leihen beim Abschluss eines TV-, Kabel- oder Internetanschlusses bei Vodafone einen passenden Router oder Receiver. In den AGB des Telekommunikationsunternehmens ist ein pauschalisierter Schadenersatz vorgesehen, wenn das Gerät nicht zurückgegeben wird. Das Landgericht Düsseldorf urteilte am 19. April nun, dass diese Klausel unwirksam ist.

Weshalb kam es zu dem Rechtsstreit?

Geklagt hatte die Verbrauchzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Vodafone GmbH. Grund für die Klage war eine seit Jahren bestehende Klausel in den AGB, die vorsieht, dass ein Kunde eine Pauschale in Höhe von 249,90 Euro bezahlen muss, wenn er das zur Verfügung gestellte Empfängergerät nicht zurückgibt.

Wie hat das Landgericht Düsseldorf entschieden?

Das LG Düsseldorf untersagte es der Vodafone GmbH für einen nicht zurückgegebenen geliehen Router oder Receiver den Neupreis zu verlangen. Für ein gemietetes Gerät könne das Unternehmen nicht pauschal einen so hohen Betrag als Schaden verlangen. Vodafone darf in seine AGB demnach keine Klauseln einbeziehen und sich auf solch eine berufen, welche Kunden bei einer unterlassenen Rückgabe eines zur Verfügung gestellten Receivers oder Routers zu einem verschuldensunabhängigen Schadenersatz und zur Zahlung einer überhöhten Pauschale verpflichten. Denn eine verschuldensunabhängige Schadenersatzhaftung sei laut Landgericht nicht mit den Grundgedanken der gesetzlichen Schadensersatzregeln von Mietern bei einer Nichtrückgabe der Mietsache vereinbar.

„Die Urteile sind ein positives Signal“, so Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. „Sie bestätigen, dass Vodafone zu Unrecht von seinen ehemaligen Kunden hohe Geldbeträge verlangt hat. Wer ein jahrelang benutztes Miet- oder Leihgerät nicht zurückgibt, kann nun nicht mehr zur Zahlung des Neupreises verpflichtet werden.“

Wie begründete das Gericht die Entscheidung?

Die Kosten für eine Neuanschaffung lägen zudem deutlich unter den verlangten 249,90 Euro. Darüber hinaus sei für das Telekommunikationsunternehmen nicht automatisch eine Neuanschaffung eines Gerätes notwendig, wenn ein Kunde sein Gerät nicht zurückgibt. Denn Vodafone verfüge über eine Vielzahl an Geräten und könne daher aus diesem „Gerätepool“ Router und Receiver verleihen oder vermieten. Aus diesem Grund sei der Richtwert für den Schaden nicht der Neupreis, sondern der Preis eines Gebrauchtgerätes. Grundsätzlich sei ein Schadenersatz rechtmäßig, allerdings nicht die von Vodafone festgelegte Höhe des Schadenersatzes. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig.

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