Ungültige Klausel – Mobile Briefmarke muss länger als 14 Tage gültig sein

Ungültige Klausel – mobile Briefmarke muss länger als 14 Tage gültig sein

Der Verbraucherzentrale Bundesverband ist gerichtlich gegen die Deutsche Post AG vorgegangen. Grund ist eine Klausel in den AGB, die die Gültigkeit von mobilen Briefmarken, den sogenannten Porto-Codes, auf 14 Tage begrenzt. Das Landgericht Köln hat nun ein Urteil gesprochen (Aktenzeichen: 33 O 258/21), das jedoch noch nicht rechtskräftig ist.

Wie kam es zu dem Rechtsstreit?

In dem kurzen Verfallsdatum der mobilen Briefmarken der Deutschen Post AG sieht der vzbv eine unangemessene Benachteiligung für Kunden und damit einen rechtswidrigen Verstoß. Konkret wurde eine Klausel in den AGB beanstandet, die vorsieht, dass die Porto-Codes ihre Gültigkeit nach Ablauf einer 14-tägigen Frist verlieren. In den AGB der Deutschen Post AG heißt es zudem: „Eine Erstattung des Portos nach Ablauf der Gültigkeit ist ausgeschlossen“. Nach einer erfolglosen Abmahnung leitete der Dachverband der Verbraucherzentralen rechtliche Schritte gegen das Postunternehmen ein.

„Nach Ablauf von 14 Tagen behält die Post das Geld für bereits bezahlte, aber noch nicht genutzte Porto-Codes einfach ein, ohne eine Gegenleistung zu erbringen. Diese extreme Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren ist rechtswidrig“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin des vzbv.

Wie begründet die Post die kurze Gültigkeit?

Die Deutsche Post AG begründet die 14-tägige Gültigkeit der Porto-Codes damit, dass es im Gegensatz zu der hohen Anzahl an gekauften mobilen Briefmarken nur eine begrenzte Anzahl verschiedener Ziffern gibt. Der Porto-Code besteht aus einer mehrstelligen Zahlenfolge. Durch die große Nachfrage mobiler Briefmarken müsse der verkaufte Code nach einer bestimmten Zeit wieder für neue Kunden zur Verfügung stehen. Nur so lasse sich auch ein Missbrauch der mobilen Briefmarken vermeiden. Das Landgericht Köln sah in diesen Argumenten jedoch keine Rechtfertigung für das kurze Verfallsdatum. Denn allein mit Zahlen seien bereits 100 Millionen unterschiedliche Kombinationen möglich. Mit der zusätzlichen Verwendung von Buchstaben sogar noch mehr Kombinationen. Zudem müsse das Postunternehmen auf andere Art und Weise sicherstellten, dass eine Mehrfachverwendung und damit der missbräuchliche Gebrauch eines Porto-Codes ausgeschlossen ist.

Wie hat das LG Köln seine Entscheidung begründet?

Das Landgericht Köln ist zu dem Schluss gekommen, dass die entsprechende Klausel der Deutschen Post AG gegen §307 Abs.1 S.1 BGB verstößt. Durch die Gültigkeitsbefristung liegt nach Auffassung des Gerichts eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners (des Kunden) vor. Im Urteil heißt es unter anderem: „In ihrer konkreten Ausgestaltung enthält die streitgegenständliche Gültigkeitsbefristung der mobilen Briefmarke einen so weitgehenden Eingriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis, dass sie als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher:innen zu qualifizieren ist.“ Denn der Kern der Vertragsleistung zwischen dem Postunternehmen und dem Kunden sei das Erhalten eines Porto-Codes gegen die Zahlung eines Entgelts. Dass die mobile Briefmarke nur 14 Tage gültig ist, ist daher nicht erlaubt.

Das Urteil ist des Landgerichts Köln ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Deutsche Post AG hat bereits Berufung beim Oberlandgericht Köln eingelegt.

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