Telegram – Bundesamt für Justiz verhängt 5 Millionen Euro Bußgeld

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Mit mittlerweile rund 700 Millionen monatlich aktiven Nutzern weltweit, zählt Telegram zu den beliebtesten Messenger-Diensten. Insbesondere seit der Corona-Pandemie steht der Messenger jedoch massiv in der Kritik, da es keinerlei Regulation gibt. Nun hat das Bundesamt für Justiz zwei Bußgeldbescheide gegen die Telegram FZ-LLC erlassen.

Was wird Telegram vorgeworfen?

Grund für die verhängten Bußgeldbescheide sind Verstöße gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, kurz NetzDG. Telegram habe in den Jahren 2021 und 2022 unter anderem gegen die Pflicht zur Vorhaltung eines gesetzeskonformen Meldewegs gemäß §3 NetzDG verstoßen. Dort heißt es:

„Der Anbieter eines sozialen Netzwerkes muss ein wirksames und transparentes Verfahren (…) für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten. Der Anbieter muss Nutzern ein bei der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares, leicht bedienbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen.“

Hetze, Falschmeldungen, Hasskommentare und Gewaltaufrufe sind bei Telegram an der Tagesordnung. Vornehmlich bei Verschwörungstheoretikern, aber auch bei Kriminellen ist der Messenger aufgrund der fehlenden Regulationen äußerst beliebt. Der Messenger-Dienst stellt seinen Nutzern jedoch keine Möglichkeit bereit, Inhalte zu melden. In den AGB ist darüber hinaus bis heute zu lesen: „Bis zum heutigen Tag haben wir 0 Byte an Nutzerdaten an Dritte weitergegeben, einschließlich aller Regierungen“. Umso überraschender war die Bekanntgabe im September, dass Telegram Nutzerdaten an das Bundeskriminalamt weitergegeben hat. Neben der Verpflichtung eines gesetzeskonformen Meldewegs, sind soziale Netzwerke dazu verpflichtet, eine zustellungsbevollmächtigte Person oder Einrichtung mit einer ladungsfähigen Anschrift in Deutschland zu benennen. Nur so können deutsche Behörden und Gerichte den Unternehmen Schriftstücke mit einer rechtsverbindlichen Wirkung zustellen. Hierzu heißt es in §5 NetzDG:

„Anbieter sozialer Netzwerke haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen.“

Das Bundesamt für Justiz versuchte allerdings seit mehr als einem Jahr mehrfach vergeblich, Anhörungsschreiben am Firmensitz von Telegram, der sich in Dubai befindet, zuzustellen.

„Unsere Gesetze gelten für alle“

Trotz der Unterstützung der zuständigen Behörden in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelang die Zustellung an Telegram nicht. Das Bundesamt für Justiz veröffentlichte deshalb im März dieses Jahres eine öffentliche Zustellung der beiden Anhörungsschreiben im Bundesanzeiger. Daraufhin meldete sich eine deutsche Anwaltskanzlei als Interessensvertreter von Telegram und nahm Stellung zu den Anhörungsschreiben. Da die Vorwürfe der Verstöße gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz nicht entkräftet werden konnten, wurde das Bußgeld nun verhängt und Telegram am 10. Oktober dieses Jahres zugestellt. Für den Verstoß gegen die Bereithaltung eines gesetzkonformen Meldewegs wurde ein Bußgeld in Höhe von 4,25 Millionen Euro verhängt. Die Nichtbenennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten wurde mit 875 000 Euro geahndet. Daraus ergibt sich insgesamt ein Bußgeld in Höhe von 5,125 Millionen Euro. Telegram hat jetzt die Möglichkeit, Einspruch gegen die Bußgelder einzulegen. Der Bundesjustizminister Dr. Marco Busch machte jedoch deutlich:

„Unsere Gesetze gelten für alle. (…) Die Anbieter von Messengerdiensten und Sozialen Netzwerken tragen eine besondere Verantwortung, gegen Hetze und Gewaltaufrufe auf den Plattformen vorzugehen. (…) Diesen gesetzlichen Vorgaben und dieser Verantwortung kann man sich nicht durch den Versuch der Nichterreichbarkeit entziehen.“

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