LG-Urteil – Teilweise Irreführung bei Werbung für Allnet-Tarife

LG-Urteil – teilweise Irreführung bei Werbung für Allnet-Tarife

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil (Aktenzeichen 416 HKO 94/21) entschieden, dass eine irreführende Werbung vorliegt, wenn mit einer Allnet-Flatrate geworben wird und nur versteckt darauf hingewiesen wird, dass Rückrufe aus der Mailbox hiervon ausgenommen sind. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen einen Mobilfunk-Discounter.

Weshalb klagte die Verbraucherzentrale vor Gericht auf Unterlassung?

Der Mobilfunk-Discounter klarmobil warb groß mit der Überschrift „Allnet-Flat“. Bei den drei betroffenen Prepaid-Tarifen befand sich zudem ein Häkchen neben dem Text „Flat Telefonie & SMS“. Von der Telefonflatrate waren allerdings bestimmte Telefonverbindungen ausgenommen. Hierzu zählten unter anderem Mehrwertdienste, Sonderrufnummern, Rufumleitungen und Rückrufe aus der Mailbox. Dass bestimmte Verbindungen von der Allnet-Flatrate ausgenommen sind, konnte der Kunde nur erfahren, wenn er unter „mehr Informationen“ auf „Rechtliche Hinweise“ klickte. Daraufhin forderte der vzbv Klarmobil auf, entsprechende Werbung zu unterlassen, da diese irreführend sei. Vor Gericht vertrat der Verbraucherzentrale Bundesverband folgende Auffassung: „Die auffällig ausgestalteten Werbeaussagen erweckten bei Verbrauchern den Eindruck, dass alle Gespräche in das deutsche Fest- und Mobilfunknetz von der Flat umfasst seien und keine Extrakosten entstünden. (…) Der ‚rechtliche Hinweis“ am Ende der Seite könne diesen Eindruck nicht beseitigen, weil er mit den Werbeaussagen nicht verknüpft sei und erst durch einen Klick überhaupt eingesehen werden könne.“ Demgegenüber stand die Ansicht des Mobilfunk-Discounters: „Tatsächlich erwarte (…) kein Verbraucher, dass er bei einer Telefonflat für 9,99 Euro im Monat kostenlos gebührenpflichtige Mehrwertdienste und Servicenummern von Dritten anrufen könne. Eine solche Flatrate werde von keinem Mobilfunkanbieter bereitgestellt.“ Vor dem Landgericht Hamburg bekam die Dachorganisation von 41 Verbraucherverbänden nun teilweise Recht.

Wie hat das Landgericht Hamburg entschieden?

Das Gericht urteilte, dass im Fall der kostenpflichtigen Rückrufe aus der Mailbox eine Irreführung vorliegt. Denn darauf, dass diese Anrufe von der Telefonflatrate ausgenommen sind, wurde nur versteckt auf der Webseite hingewiesen. Hierdurch wurde den Kunden die Erwartung vermittelt, dass keine zusätzlichen Kosten neben dem monatlichen Tarifbeitrag anfallen. Gleichzeitig stellte das Landgericht jedoch auch fest, dass es sich bei den Kosten für Rufumleitungen, Sonderrufnummern oder Mehrwertdienste anders verhalte. Denn hier sei die Werbung des Anbieters nicht irreführend. Die Kunden würden bei diesen Telefonverbindungen nicht annehmen, dass diese durch die Flatrate abgedeckt sind.

„Der angesprochene Verbraucher wird dagegen nicht erwarten, dass auch andere technische Vorgänge von der Flatrate umfasst werden, wie zum Beispiel eine Rufumleitung (…). Dieser Vorgang ist etwas anderes als ein vom Nutzer getätigter Anruf in Fest- oder Mobilfunknetze“, heißt es im Urteil.

Rufumleitung & Mehrwertdienste meist nicht in Flatrate enthalten

Genau wie beim Anbieter klarmobil sind auch bei den meisten anderen Mobilfunkanbietern wie beispielsweise EDEKA smart Rufumleitungen und Mehrwertdienste nicht in der Allnet-Flatrate enthalten. Unter dieser Marke bietet die Deutsche Telekom Prepaid-Tarife an.

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