
Die Zeit nach Weihnachten ist oft geprägt von der Rückgabe und dem Umtausch von Geschenken. Dies kann verschiedene Gründe haben, wie etwa unpassende Größe, Farbe oder Schnitt bei Kleidungsstücken oder das Erhalten von doppelten Geschenken. Es ist nicht unüblich, Geschenke weiterzugeben, wobei manche eher für eine nächste Runde Schrottwichteln geeignet sind.
Umtausch im lokalen Handel
Im lokalen Handel hängt ein Umtausch von der Kulanz des Händlers ab. Es gibt kein automatisches Recht auf Umtausch, und es kann lediglich ein Gutschein statt einer Rückerstattung angeboten oder die Rücknahme komplett abgelehnt werden. Beim Kauf sollte man sich daher über die Umtauschbedingungen informieren und diese gegebenenfalls schriftlich bestätigen lassen.
Umtausch beim Online-Shopping
Im Online-Handel können Verbraucher:innen den Kaufvertrag oft innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Ausnahmen bestehen für bestimmte versiegelte Waren und maßgefertigte Produkte. Die Widerrufsfrist wird auch über die Weihnachtsfeiertage gewahrt.
Umtausch bei Mängeln
Bei mangelhaften Geschenken haben Käufer:innen klare Rechte. Sie können bis zu zwei Jahre nach dem Kauf Mängelansprüche geltend machen. Wichtig ist, dass innerhalb der ersten zwölf Monate nach Kauf angenommene Mängel als von Beginn an existent gelten. Danach müssen Käufer:innen beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand.
Umtausch von Gutscheinen
Bei Geschenkgutscheinen ist eine Barauszahlung meist nicht möglich, aber sie sind in der Regel übertragbar. Gutscheine verjähren, sofern nicht anders geregelt, nach drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem sie erworben wurden.
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