
Im vergangenen Jahr klagte die Verbraucherzentrale Niedersachsen gegen die EWE Vertrieb GmbH. Die Verbraucherschützer sind davon überzeugt, dass die verspäteten Gas- und Stromabrechnungen des Unternehmens rechtswidrig sind. Nachdem bereits in erster Instanz der VZ Recht gegeben wurde (Aktenzeichen: 5 O 90/24), schloss sich das Oberlandesgericht Oldenburg jetzt diesem Urteil an und wies die Berufung durch die EWE zurück.
Wie kam es zu dem Streit vor Gericht?
Gemäß §40c Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, kurz EnWG, muss die Abrechnung für Strom- und Gas spätestens sechs Wochen nach Ende des Belieferungszeitraums gestellt werden. Zahlreiche Kunden der EWE Vertrieb GmbH hatten sich an die Verbraucherzentrale gewendet, da sie ihre Abschlussrechnungen zum Teil erst viele Monate später erhielten. Und auch auf die Auszahlung eines möglichen Guthabens mussten einige Kunden des Anbieters teilweise monatelang warten. Das monatelange Warten auf Auszahlungen – in einem Fall waren es neun Monate – sei für die betroffenen Kunden mit Nachteilen verbunden. Die verspätete Energieabrechnung verhindert zudem die Überprüfung der monatlichen Abschläge. Daher forderten die Verbraucherschützer das Unternehmen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf – dem kam die EWE jedoch nicht nach. Der Fall landete daher zunächst in erster Instanz vor dem Landgericht Oldenburg.
Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
Das Gericht bestätigte die Annahme der Verbraucherzentrale, dass dieses Vorgehen rechtswidrig ist und machte deutlich: spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums muss die Abrechnung für Gas- und Stromlieferverträge außerhalb der Grundversorgung in Zukunft bei den Kunden eingehen. Das ist aus den klaren gesetzlichen Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes abzuleiten. Durch die Ablehnung der Unterlassungserklärung seitens der EWE Vertrieb GmbH sah das LG Oldenburg damals außerdem die Gefahr der Wiederholung als gegeben an. Aufgrund fehlender eindeutiger Rechtsvorschriften wurde die Klage für Fernwärmeverträge allerdings bereits vom Landgericht abgewiesen.
„Das Urteil ist ein wichtiges Signal für die Betroffenen. Es stärkt die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher und unterstreicht, dass gesetzliche Fristen nicht einfach missachtet werden dürfen“, kommentierte damals René Zietlow-Zahl, Energierechtsexperte der VZ Niedersachsen das Urteil.
Der beklagte Anbieter für Strom und Gas legte gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg Berufung ein, weshalb sich jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg in zweiter Instanz mit dem Sachverhalt beschäftigen musste. Auch hier lautete das eindeutige Urteil: Das verspätete Absenden der Abrechnung durch die EWE Vertrieb GmbH ist rechtswidrig, weshalb die Berufung abgewiesen wurde. Das Urteil ist bislang allerdings bis jetzt nicht rechtskräftig, da das OLG die Möglichkeit der Revision zugelassen hat. Dennoch wertet die Verbraucherzentrale Niedersachsen die Entscheidung des OLG, wie bereits das erstinstanzliche Urteil, als positives Signal für den Verbraucherschutz.
„Das Urteil des Oberlandesgerichts stützt weiterhin unsere Rechtsauffassung, womit wir einen wichtigen Erfolg für Verbraucherinnen und Verbraucher erzielt haben. […] EWE kann (…) grundsätzlich Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. Durch die zusätzliche Instanz ist es dann offen, wann mit einem endgültigen Urteil zu rechnen ist“, so Zietlow-Zahl über die jetzige Entscheidung des Oberlandesgerichts.
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