OLG Schleswig – Kündigungsbutton darf Verbraucher nicht ausbremsen

OLG Schleswig - Kündigungsbutton darf Verbraucher nicht ausbremsen

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Rechte von Verbrauchern bei der digitalen Kündigung von Mobilfunkverträgen gestärkt. Mit Urteil vom 4. März 2026 (Aktenzeichen 6 U 42/25) wies der 6. Zivilsenat die Berufung eines Mobilfunkanbieters gegen eine Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 28. August 2025 (Aktenzeichen 14 HKO 7/23) zurück.

Im Zentrum des Verfahrens stand die Gestaltung der Kündigungswebseite der beklagten Mobilfunkanbieterin. Dort wurde die vom Kunden abgegebene Erklärung als „Kündigungswunsch“ bezeichnet. Außerdem erschien in mehreren Fällen nach dem Klick auf den Button „Jetzt kündigen“ eine allgemeine Fehlermeldung, obwohl nach Überzeugung des Gerichts keine Störung aufseiten des kündigenden Verbrauchers vorlag.

Gericht: „Kündigungswunsch“ ist irreführend

Nach Auffassung des OLG Schleswig ist die Formulierung „Kündigungswunsch“ rechtlich unzulässig. Eine Kündigung sei keine bloße Bitte oder unverbindliche Anfrage, sondern eine rechtsverbindliche einseitige Willenserklärung. Wer auf einer Kündigungsseite den Eindruck vermittle, der Kunde äußere zunächst nur einen Wunsch, dessen Bearbeitung oder Prüfung noch abgewartet werden müsse, täusche über die Rechtslage.

Genau das beanstandete der Senat. Der Hinweis, wonach zunächst nur der Eingang des „Kündigungswunsches“ bestätigt und der „Auftrag“ anschließend geprüft werde, könne Verbraucher verunsichern. Ihnen werde suggeriert, dass ihre Kündigung bisher nicht wirksam sei und erst von einer internen Prüfung des Unternehmens abhänge.

Aufbau der Webseite aus Sicht des Gerichts problematisch

Besonders deutlich wird das Urteil bei der Gesamtbewertung der Webseite. Das OLG schaute nicht nur auf einzelne Begriffe, sondern auf die gesamte Nutzerführung. Nach Ansicht des Gerichts konnte der Aufbau Kunden davon abhalten, die elektronische Kündigung tatsächlich abzuschicken.

Denn der beanstandete Hinweistext stand nicht isoliert auf der Seite. Nach den Feststellungen des Senats folgte darauf noch ein zusätzlicher Verweis auf die telefonische Kündigungsmöglichkeit, bevor die eigentliche Schaltfläche „Jetzt kündigen“ erschien. Damit, so das Gericht, werde der Verbraucher in der Annahme bestärkt, telefonisch womöglich sicherer oder einfacher kündigen zu können.

Pauschale Fehlermeldung reicht nicht aus

Auch bei der technischen Gestaltung zog das OLG Schleswig eine klare Grenze. Der Anbieter müsse sicherstellen, dass Verbraucher ihre Kündigung über die vorgesehene Schaltfläche tatsächlich elektronisch abgeben können. Das sei hier nicht hinreichend gewährleistet gewesen.

Im Streitfall erschien bei mehreren Kündigungsversuchen dieselbe Fehlermeldung: Es scheine technische Probleme zu geben, der „Kündigungswunsch“ habe nicht übermittelt werden können. Nach Würdigung der Screenshots, des Sachverständigengutachtens und weiterer Unterlagen war der Senat jedoch überzeugt, dass beim kündigenden Verbraucher keine relevante Internetstörung vorlag.

Damit lag die Ursache nach Auffassung des Gerichts in der Sphäre des Unternehmens. Der Anbieter hätte dann darlegen und beweisen müssen, dass er das Scheitern der Kündigung nicht zu vertreten hatte. Das gelang der Beklagten nicht.

Logdateien fehlten – das ging zulasten des Unternehmens

Ein wesentlicher Punkt der Entscheidung ist die Beweislast. Das OLG stellte klar: Wenn der Verbraucher nachweisen kann, dass seine Internetverbindung funktionierte, muss das Unternehmen erklären, warum die Kündigung dennoch gescheitert ist.

Die Beklagte konnte das im Verfahren nicht überzeugend leisten. Besonders ins Gewicht fiel, dass relevante Logdateien nicht mehr vorgelegt werden konnten, weil sie nach Angaben des Unternehmens gelöscht worden waren. Das wertete das Gericht zulasten der Beklagten. Sie hätte angesichts der frühen Abmahnung und der späteren Klage damit rechnen müssen, dass genau diese technischen Daten für den Prozess erheblich sein würden.

Bedeutung über den Einzelfall hinaus

Mit der Entscheidung macht das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht deutlich, dass der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton nicht nur formal vorhanden sein darf. Die elektronische Kündigung muss auch sprachlich eindeutig, technisch verlässlich und rechtlich transparent ausgestaltet sein.

Für Verbraucher ist das Urteil eine Stärkung ihrer Rechte bei der Online-Kündigung. Für Mobilfunkanbieter und andere Unternehmen mit Dauerschuldverhältnissen ist es ein Warnsignal: Wer digitale Kündigungsprozesse mit missverständlichen Formulierungen oder technischen Hürden versieht, riskiert wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.

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