OLG-Urteil – Urheberrechtsverletzung trotz heimlicher Videoaufnahmen

OLG-Urteil – Urheberrechtsverletzung trotz heimlicher Videoaufnahmen

Heimliche Videoaufnahmen sind rechtlich sehr problematisch. Das Oberlandesgericht Köln hat jetzt in einem Fall, in dem es um Urheberrechtsverletzung ging, allerdings entschieden, dass Videoaufnahmen zwar problematisch seien, jedoch nichts an der Urheberrechtsverletzung änderten (Aktenzeichen: 6 U 82/24). Ein Gastwirt hatte das exklusive Verwertungsrecht eines Pay-TV-Anbieters verletzt.

Wie kam es zu dem Rechtsstreit?

Ausgangspunkt des Verfahrens war der Verdacht eines Pay-TV-Anbieters, dass ein Gastwirt in Aachen ein Fußballspiel ohne die erforderliche gewerbliche Lizenz gezeigt hatte. Um diesen Verdacht zu überprüfen, schickte der Sender einen Mitarbeiter in die Lokalität. Dieser filmte dort mit sogenannten Smartglasses. Dabei handelt es sich um eine Brille mit integrierter Videokamera. Gefilmt wurden der Innenraum, der Gastwirt und auch die laufende Übertragung des Champions-League-Spiels zwischen Juventus Turin und dem FC Barcelona. Für die öffentliche Wiedergabe solcher Live-Übertragungen in Gaststätten ist eine Lizenz erforderlich. Und das, unabhängig von der tatsächlichen Zuschauerzahl. Neben den Videoaufnahmen fertigte der Mitarbeiter auch Kontrollprotokolle an und sagte später als Zeuge aus. Aufgrund der Übertragung ohne Lizenz forderte der Pay-TV-Sender Schadensersatz. Der Gastwirt wiederum bestritt die Vorwürfe und argumentierte unter anderem damit, dass es an der erforderlichen „Öffentlichkeit“ gefehlt habe. Zudem rügte er die heimlichen Videoaufnahmen als unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht.

Wie hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung begründet?

Bereits das Landgericht Köln verurteilte den Gastwirt in erster Instanz zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr von mehr als 4 500 Euro. Das LG sah das Urheberrecht des Pay-TV-Senders als verletzt an und stufte die heimlich aufgenommenen Videos als verwertbares Beweismittel ein. Maßgeblich war für das Gericht, dass die Übertragung in einem gewöhnlichen Bewirtungsbetrieb stattgefunden hatte. Damit liegt laut Gericht eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der §§ 15 Abs.3, 22 UrhG vor. Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Wirt Berufung ein. Er machte geltend, die Videoaufnahmen seien rechtswidrig zustande gekommen und hätten daher im Prozess nicht berücksichtigt werden dürfen. Unerlaubte Videoaufnahmen stellten einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Das OLG Köln bestätigte jedoch die Entscheidung des LGs. Das Gericht äußerte erhebliche Vorbehalte gegenüber den Aufnahmen mit den Smartglasses. Entsprechende Maßnahmen seien grundsätzlich datenschutz- und persönlichkeitsrechtswidrig. Allerdings spiele dies für den Ausgang des konkreten Verfahrens keine entscheidende Rolle. Die Urheberrechtsverletzung habe bereits aufgrund der Kontrollprotokolle und Zeugenaussagen des Mitarbeiters festgestanden.

Warum spielten die heimlichen Aufnahmen letztendlich keine entscheidende Rolle?

Zentral war für das Oberlandesgericht Köln die Frage, ob eine öffentliche Wiedergabe vorlag. Der Wirt hatte argumentiert, dass zum Zeitpunkt der Übertragung ausschließlich er selbst und der Kontrolleur anwesend waren. Damit fehle es nach seiner Auffassung an der Öffentlichkeit. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Es verwies auf die Rechtsprechung des BGHs. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass nicht die tatsächliche Zuschauerzahl maßgeblich sei, sondern der potenzielle Adressatenkreis. Öffentlich sei eine Wiedergabe bereits dann, wenn sie an einem Ort stattfindet, der grundsätzlich für eine unbestimmte Zahl von Personen zugänglich ist. Das sei bei einer Gaststätte gegeben. In den Entscheidungsgründen des Gerichts hieß es unter anderem:

„Das für die Zuerkennung von Schadensersatz […] erforderliche Verschulden ist gegeben […]. Auf Grundlage dieser Tatsachenfeststellung hat das Landgericht mit Recht eine Verletzung des ausschließlichen Rechts der Klägerin zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung des Live-Spiels […] angenommen.“

Damit blieb es bei der Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz. Die Revision wurde nicht zugelassen, weshalb das Urteil bereits rechtskräftig ist.

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