Urteil des BGH – Mobilfunkanlage nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer

Urteil des BGH - Mobilfunkanlage nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer

Um eine ausreichende Netzabdeckung für Mobilfunkkunden zu erreichen, stellen die Mobilfunknetzbetreiber ihre Mobilfunksendeanlagen engmaschig an erhöhten Orten auf. Auf Wassertürmen, Schornsteinen, Berggipfeln und Wohnhäusern sorgen die Basisstationen für eine (möglichst) flächendeckende Versorgung.

Manche Anwohner fühlen sich durch die elektromagnetischen Felder der Sendeanlagen beeinträchtigt. Sie befürchten gesundheitliche Risiken. Manche klagen über gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafproblemen, Kopfschmerz, Schwindel und Übelkeit. Dafür gibt es einen Namen: Elektrohypersensitivität (EHS). Aber es gibt auch andere Einwände gegen die Installation einer Mobilfunksendeanlage.

Mobilfunksendeanlage auf Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Auf dem Fahrstuhldach einer Wohnungseigentumsanlage wurde nach einer mehrheitlichen Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2010 ein Mobilfunksendemast in Betrieb genommen. Eine Anwohnerin, die ebenfalls ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, war damit nicht einverstanden und zog vor Gericht.

BGH entschied wie Vorinstanzen

Obwohl die Entscheidung für die Installation der Mobilfunkanlage mehrheitlich war, darf eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine solche Sendeanlage nicht gegen den Willen einzelner Wohnungseigentümer errichten, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Auch das Amtsgericht Aschaffenburg (115 C 2751/10) und das Landgericht Bamberg (2 S 5/12) waren zuvor zu diesem Urteil gekommen.

Nur mit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer

Angesichts des „wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen“ bestehe die Möglichkeit einer Minderung des Wertes der Immobilie. Das sei eine Beeinträchtigung, die ein Wohnungseigentümer nicht hinnehmen müsse. Nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Einwirkungen, wie Strahlenimmissionen deren Grenz- und Richtwerte eingehalten werden, unwesentlich und müssen daher hingenommen werden. Wie mit dem Gemeinschaftseigentum umgegangen werde und ob bauliche Veränderungen vorgenommen werden, dürfe jedoch nicht ohne die Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer entschieden werden.

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