Urteil des BGH – Mobilfunkanlage nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer

Urteil des BGH - Mobilfunkanlage nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer

Um eine ausreichende Netzabdeckung für Mobilfunkkunden zu erreichen, stellen die Mobilfunknetzbetreiber ihre Mobilfunksendeanlagen engmaschig an erhöhten Orten auf. Auf Wassertürmen, Schornsteinen, Berggipfeln und Wohnhäusern sorgen die Basisstationen für eine (möglichst) flächendeckende Versorgung.

Manche Anwohner fühlen sich durch die elektromagnetischen Felder der Sendeanlagen beeinträchtigt. Sie befürchten gesundheitliche Risiken. Manche klagen über gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafproblemen, Kopfschmerz, Schwindel und Übelkeit. Dafür gibt es einen Namen: Elektrohypersensitivität (EHS). Aber es gibt auch andere Einwände gegen die Installation einer Mobilfunksendeanlage.

Mobilfunksendeanlage auf Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Auf dem Fahrstuhldach einer Wohnungseigentumsanlage wurde nach einer mehrheitlichen Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2010 ein Mobilfunksendemast in Betrieb genommen. Eine Anwohnerin, die ebenfalls ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, war damit nicht einverstanden und zog vor Gericht.

BGH entschied wie Vorinstanzen

Obwohl die Entscheidung für die Installation der Mobilfunkanlage mehrheitlich war, darf eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine solche Sendeanlage nicht gegen den Willen einzelner Wohnungseigentümer errichten, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Auch das Amtsgericht Aschaffenburg (115 C 2751/10) und das Landgericht Bamberg (2 S 5/12) waren zuvor zu diesem Urteil gekommen.

Nur mit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer

Angesichts des „wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen“ bestehe die Möglichkeit einer Minderung des Wertes der Immobilie. Das sei eine Beeinträchtigung, die ein Wohnungseigentümer nicht hinnehmen müsse. Nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Einwirkungen, wie Strahlenimmissionen deren Grenz- und Richtwerte eingehalten werden, unwesentlich und müssen daher hingenommen werden. Wie mit dem Gemeinschaftseigentum umgegangen werde und ob bauliche Veränderungen vorgenommen werden, dürfe jedoch nicht ohne die Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer entschieden werden.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Die aktuellsten telespiegel Nachrichten
WhatsApp-Status mit Hitler-Bild - OLG bestätigt Freispruch

WhatsApp-Status mit Hitler-Bild

OLG spricht Mann endgültig frei

Darf ein Hitler-Bild im WhatsApp-Status strafbar sein? Mit dieser Frage musste sich das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken beschäftigen. Die Richter kamen zu einem überraschenden Ergebnis und bestätigten einen Freispruch in allen Instanzen. […]

FRITZ!Box 7630 gestartet

FRITZ!Box 7630

Neuer Wi-Fi-7-Router für DSL startet

Wi-Fi 7 hält Einzug in die DSL-Welt: Die neue FRITZ!Box 7630 ist ab sofort erhältlich. Der kompakte Router bietet moderne Technik, sorgt aber wegen seines Preises für Diskussionen. Denn das leistungsstärkere Schwestermodell ist teilweise günstiger zu haben. […]

„Vinted“-Falle endet vor Gericht – Versicherung muss nicht zahlen

„Vinted“-Falle endet vor Gericht

Versicherung muss nicht zahlen

Eine Verkäuferin hat durch eine raffinierte Betrugsmasche auf „Vinted“ mehr als 1 900 Euro verloren. Sie forderte Ersatz von ihrer Versicherung. Ein Gericht hat jetzt allerdings entschieden, dass die Versicherung nicht für den entstandenen Schaden aufkommen muss. […]

Internetnutzung sinkt deutlich - Warum Menschen bewusster online sind

Internetnutzung sinkt erstmals deutlich

Warum viele Menschen bewusster online sind

Weniger Smartphone, weniger Social Media, weniger Zeit im Netz: Eine aktuelle Studie zeigt einen überraschenden Trend. Immer mehr Menschen reduzieren ihre Internetnutzung bewusst – und suchen nach mehr Konzentration, Ruhe und digitaler Balance im Alltag. […]