BGH-Urteil – Dann gilt eine Mail im Geschäftsverkehr als zugegangen

BGH-Urteil – dann gilt eine Mail im Geschäftsverkehr als zugegangen

Der Bundesgerichtshof musste in jüngster Vergangenheit über die Frage entscheiden, ob und wann eine verschickte E-Mail als dem Empfänger zugegangen gilt. In seinem Urteil vom 6. Oktober dieses Jahres (Aktenzeichen: VII ZR 895/21) machte der BGH klar, dass hierfür allein die Abrufbarkeit der Mail auf dem Mailserver zu den üblichen Geschäftszeiten entscheidend ist.

Wie kam es zu dem Rechtsstreit?

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist ein Streit zwischen zwei Parteien über die Höhe einer Schlusszahlung und der Abschluss eines Vergleichs vorausgegangen. Der anwaltliche Vertreter der Klägerin bestätigte am 13. Dezember 2018 um 9:19 Uhr gegenüber der Beklagten per E-Mail die noch geforderte Schlusszahlung und teilte mit, dass darüber hinaus keine weiteren Forderungen erhoben werden. Nur kurze Zeit später – um 9:56 Uhr – wurde durch den anwaltlichen Vertreter der Klägerin jedoch eine weitere Mail an die Beklagte geschickt. Darin erklärte er, dass eine abschließende Prüfung der Forderungshöhe durch die Klägerin noch nicht erfolgt sei und die E-Mail von 9:19 Uhr aus diesem Grund unberücksichtigt bleibt. Denn im Moment könne noch nicht bestätigt werden, dass mit der Zahlung der geforderten Summe keine weiteren Forderungen erhoben werden. Einige Tage später forderte die Klägerin dann eine deutlich höhere Schlusszahlung. Die Beklagte überwies am 21. Dezember 2018 die von ihr am 13. Dezember 2018 bestätigte Summe sowie die von der Klägerin geforderten Rechtsanwaltskosten. Daraufhin machte die Klägerin die Differenzsumme vor Gericht geltend. Das Landgericht wies die Klage ab und der Fall landete letztendlich vor dem Bundesgerichtshof.

Wie hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung begründet?

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg, denn laut BGH ging das Landgericht zu Recht davon aus, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Vergleich gemäß §779 BGB zustande gekommen sei. Daraus ergebe sich, dass darüber hinausgehende Forderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten erlassen worden sein. Mit der Zahlung der in der um 9:19 Uhr geforderten Summe, habe die Beklagte das abgeänderte Angebot der Klägerin konkludent angenommen. Auch durch die um 9:56 Uhr gesendet E-Mail konnte dieses Angebot nicht mehr widerrufen oder angefochten werden. Der Bundesgerichtshof kommt demnach zu der Überzeugung, dass einig und allein die Abrufbarkeit auf dem Mailserver der Beklagten innerhalb ihrer üblichen Geschäftszeiten entscheidend ist. Konkret bedeutet das, dass eine E-Mail im Geschäftsverkehr dann als zugegangen gilt, wenn sie sich zu den Geschäftszeiten auf dem Mailserver befindet. Keine Rolle spielt hierbei, ob die E-Mail von dem Empfänger überhaupt gelesen wurde. Durch diese Entscheidung schließt sich der Bundesgerichtshof der herrschenden Meinung an: Eine Mail im unternehmerischen Verkehr ist dann abrufbar, sobald sie in dem elektronischen Postfach eingegangen ist.

„Auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger kommt es dabei nicht an. Sei davon auszugehen, dass das Vergleichsangebot der Klägerin mit der E-Mail um 9:19 Uhr bereits im Sinne des §130 BGB zugegangen sei, könne die um 9:56 Uhr eingegangene E-Mail keinen wirksamen Widerruf mehr darstellen“, heißt es im Urteil.

Nicht geklärt hat der Bundesgerichtshof im Rahmen dieses Rechtsstreits, wann eine E-Mail als zugegangen gilt, die außerhalb der üblichen Geschäftszeiten versendet wird.

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