BGH-Urteil – Endgerätewahlfreiheit kann nicht ausgeschlossen werden

BGH-Urteil – Endgerätewahlfreiheit kann nicht ausgeschlossen werden

Eine EU-Vorschrift legt fest, dass Verbraucher das Endgerät, mit welchem sie ihren Internetzugang nutzen, frei wählen dürfen. Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt in einem Urteil (Aktenzeichen: III ZR 88/22) die Unwirksamkeit von Klauseln in Mobilfunkverträgen, die diese Endgerätewahlfreiheit ausschließen.

Wie kam es zu dem Streit vor dem BGH?

Der Bundesverband der Verbraucherzentrale, kurz vzbv, hatte vor dem Landgericht München gegen die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG geklagt. Per Vertragsklausel wurde Kunden vorgeschrieben, dass das unbegrenzte Datenvolumen des „O2 Free Unlimited“-Tarifs nicht mit einem Gerät genutzt werden darf, das von einem kabelgebundenen Stromanschluss abhängig ist. Ausgenommen hiervon waren lediglich stationäre LTE-Router. Der vzbv sah in der Vorschrift, dass der Internetzugang ausschließlich mit mobilen Endgeräten wie Smartphones oder Tablets genutzt werden darf, einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht. Denn in der Verordnung über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet ist die Endgerätewahlfreiheit verankert:

„Ein Internetzugangsdienst bietet unabhängig von den vom Endnutzer verwendeten Netztechnologien und Endgeräten den Zugang zum Internet und somit grundsätzlich zu all seinen Anschlusspunkten.“

Das LG gab der vzbv recht (Aktenzeichen: 12 O 6343/20). Die Berufung, die Telefónica gegen die Entscheidung des Landgerichts München eingelegt hatte, wurde vom Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 29 U 747/21) zurückgewiesen und landete vor dem Bundesgerichtshof.

Was bedeutet die Entscheidung des BGH für Verbraucher?

Mit dem Urteil des obersten deutschen Gerichts vom 4. Mai 2023, hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen nun auch in letzter Instanz Recht bekommen. Konkret bedeutet die Entscheidung des BGH, dass Mobilfunkanbietern untersagt ist, das Recht der Endgerätewahlfreiheit durch eine Klausel im Vertrag außer Kraft zu setzen. Es darf Kunden nicht per Vertrag vorgeschrieben werden, mit welchem Endgerät sie ihren Internetzugang nutzen. Die Klausel von Telefónica, durch welche die Nutzung des Internetzugangs mit Geräten mit kabelgebundenem Stromanschluss untersagt ist, ist damit unwirksam. Im Urteil heißt es unter anderem:

„Der Umfang dieser Endgerätewahlfreiheit richtet sich nicht danach, ob dem Internetzugang ein Mobilfunkvertrag, ein Festnetzvertrag oder ein anderer Vertragstyp zugrunde liegt. Anknüpfungspunkt für die Endgerätewahlfreiheit ist der Internetzugang und damit unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten der durch den Dienst bereitgestellte Zugang zum Internet.“

Nach Angaben des Bundesgerichtshofs, sei es nicht mit dem Grundgedanken der EU-Vorschrift vereinbar, dass viele Geräte mit dem Vertrag nicht genutzt werden können. Damit folgt der BGH der Argumentation des Bundesverbands der Verbraucherzentrale. „Kundinnen und Kunden dürfen frei wählen, mit welchen Geräten sie ihren Internetzugang nutzen. Dieses Recht dürfen Anbieter nicht in ihren Tarifbedingungen aushebeln“, betont Rechtsreferentin beim vzbv, Jana Brockfeld.

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