
Die Klägerin hatte sich gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags (früher GEZ‑Gebühr) für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 gewehrt. Ihr Argument: Die öffentlich-rechtlichen Sender böten kein vielfältiges, ausgewogenes Programm und dienten als Sprachrohr staatlicher Meinungsmacht. Dadurch fehle der individuelle Vorteil, der die Beitragspflicht rechtfertige.
Sowohl das Verwaltungsgericht München als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatten die Klage abgewiesen. Sie stellten darauf ab, dass der Vorteil allein in der Möglichkeit der Nutzung liege – unabhängig von der tatsächlichen Programmgestaltung.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hob am 15. Oktober 2025 (Az. 6 C 5.24) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auf und verwies den Fall zurück. Die Begründung: Die Vorinstanz habe die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u. a.) verkannt.
Laut dieser Grundsatzentscheidung beruht die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags auf einem individuellen Nutzungsvorteil, der in der Möglichkeit besteht, ein den Anforderungen des Funktionsauftrags entsprechendes Programm zu empfangen – also eines, das Vielfalt und Ausgewogenheit sichert und als Gegengewicht zum privaten Rundfunk dient.
Hohe Hürden für eine Verfassungswidrigkeit
Das Gericht stellte klar: Die Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV bleibt grundsätzlich bestehen – auch wenn Einzelne das Programm als unausgewogen empfinden. Erst bei einer gröblichen, dauerhaften Verfehlung des Funktionsauftrags durch das Gesamtprogramm aller öffentlich-rechtlichen Anbieter könne die Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung infrage stehen.
Diese Schwelle liegt hoch. Es müsse ein grobes Missverhältnis zwischen der Abgabenlast und der Programmqualität bestehen, das sich über mindestens zwei Jahre erstreckt. Zudem sei die programmliche Vielfalt ein Zielwert, der sich nur annähernd erreichen lasse. Die Rundfunkanstalten verfügen über Programmfreiheit und damit über einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung ihres Auftrags.
Kein individuelles Leistungsverweigerungsrecht
Die Klägerin kann sich – so das Gericht – nicht individuell auf eine angeblich einseitige Berichterstattung berufen, um die Zahlung zu verweigern. Weder die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) noch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) begründen ein subjektives Recht auf ein bestimmtes Programm.
Etwaige Mängel im öffentlich-rechtlichen Angebot seien über Programmbeschwerden und Gremienkontrolle, nicht aber über die individuelle Beitragszahlung zu korrigieren.
Was das Urteil bedeutet
Mit seiner Entscheidung zieht das Bundesverwaltungsgericht eine klare Linie:
- Kritik an der Berichterstattung begründet keine Befreiung von der Beitragspflicht.
- Verfassungswidrigkeit kann nur festgestellt werden, wenn die Programmvielfalt über längere Zeit grob verfehlt wird.
- Eine solche Prüfung setzt wissenschaftlich fundierte Nachweise voraus und liegt letztlich beim Bundesverfassungsgericht.
Das Urteil stärkt die rechtliche Stabilität des Rundfunkbeitrags, lässt aber zugleich eine theoretische Öffnung für künftige Klagen zu, sollten nachweislich gravierende inhaltliche Defizite im Gesamtprogramm bestehen.
Hinterlasse jetzt einen Kommentar