Die Betreiber eines Direktvertriebs von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika hatten festgestellt, dass bei der Eingabe ihres Namens in eine Internet-Suchmaschine Suchvorschläge angezeigt wurden, die unter anderem die Begriffe „Betrug„ und „Scientology“ enthielten. Die Geschäftsleute vermuteten dahinter eine Manipulation durch Wettbewerber zur Schädigung ihres Ansehens. Sie erwirkten eine einstweilige Verfügung und klagten gegen den Suchmaschinenbetreiber auf Unterlassung und Schadensersatz.
Bei der sogenannten AutoComplete-Funktion handelt es sich um Suchvorschläge auf der Basis eines Algorithmus, der unter anderem die bisherigen Suchanfragen der Nutzer einbezieht. Den in der Autovervollständigung wiedergegebenen Wortkombinationen sei keine eigenständige inhaltliche Aussage der Suchmaschine zu entnehmen, urteilte bereits das Landgericht Köln (Aktz. 28 O 116/11). Das Oberlandesgericht Köln war ebenfalls dieser Meinung. Der Suchmaschinenbetreiber hafte nicht für die in der Autovervollständigung angezeigten Begriffe.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ließ das Gericht eine Revision zu.
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