
Wer einen Mobilfunkvertrag mit einer festen Laufzeit abschließt, erwartet Verlässlichkeit von seinem Anbieter. Genau über dieses Thema ist ein Streit zwischen Telefónica und der Verbraucherzentrale Hamburg vor Gericht entschieden worden. Die Verbraucherschützer bekamen Recht. Damit wird eine unfaire Klausel in den AGB unwirksam.
Wie kam es zu dem Streit vor Gericht?
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Telefónica für die Tarife O2 Unlimited Max und O2 Unlimited Smart. Diese räumte dem Unternehmen das Recht ein, die Verträge jederzeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Und das sogar noch während der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit. Die Verbraucherschützer der Verbraucherzentrale Hamburg hielten diese Regelung für unzulässig und mahnten das Unternehmen bereits im vergangenen Jahr ab. Weil Telefónica keine Unterlassungserklärung abgab, musste schließlich das Oberlandesgericht Bamberg über die Klausel entscheiden.
Welche Klausel sorgte für Kritik?
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale verschob die Regelung das Vertragsrisiko einseitig auf die Kunden.
„Wer einen Vertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit unterschreibt, muss sich darauf verlassen können, dass auch der Anbieter den Vertrag grundsätzlich bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt. Eine einseitige Ausstiegsmöglichkeit nur für das Unternehmen verschiebt das Vertragsrisiko unzulässig auf die Kundinnen und Kunden“, betont Julia Rehberger von der VZ Hamburg.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Telefónica hieß es wörtlich:
„Abweichend hiervon kann Telefónica Germany Verträge über die Tarife O2 Mobile Unlimited Max oder O₂ Mobile Unlimited Smart jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen, auch bereits vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit.“
Wie verteidigte Telefónica die umstrittene Regelung?
Vor Gericht argumentierte das Unternehmen, dass Verbraucher sogar von dieser Kündigungsmöglichkeit profitieren würden. Da Mobilfunktarife regelmäßig günstiger würden, könnten Kunden nach einer Kündigung schneller einen anderen, günstigeren Vertrag abschließen. Außerdem verwies Telefónica auf den Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation, kurz EECC. Nach Auffassung des Unternehmens seien die Vorschriften zur Vertragslaufzeit europarechtlich abschließend geregelt, sodass eine Überprüfung der Klausel nach deutschem Recht nicht mehr zulässig sei.
Weshalb folgte das OLG dieser Argumentation nicht?
Das Oberlandesgericht Bamberg sah die Sache anders. Nach Auffassung der Richter benachteiligte die Klausel Verbraucher unangemessen. Während Kunden bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit an ihren Vertrag gebunden bleiben, hätte sich Telefónica selbst die Möglichkeit eingeräumt, den Vertrag jederzeit ohne Begründung mit einer Frist von nur einem Monat zu beenden. Das Gericht stellte in seinem Urteil (Aktenzeichen: 3 UKl 15/25e) klar, dass allein die Kunden entscheiden dürfen, ob sie ihren bestehenden Vertrag behalten oder etwa zu einem preiswerteren Angebot wechseln wollen. Wäre es dem Unternehmen tatsächlich um Preisvorteile für Verbraucher gegangen, hätte es diesen stattdessen ein zusätzliches Kündigungsrecht einräumen können. Auch das Argument mit dem Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation überzeugte die Richter nicht. Denn die europäische Richtlinie regelt den konkreten Sachverhalt nicht abschließend. Sodass weiterhin die deutschen Vorschriften zum Schutz unangemessener AGB-Klauseln gelten.
Welche Folgen hat das Urteil für Verbraucher?
Mit dem aktuellen Urteil darf Telefónica die beanstandete Klausel künftig nicht mehr verwenden. Für die Verbraucherzentrale ist die Entscheidung daher ein wichtiges Signal für faire Vertragsbedingungen.
„Mobilfunkanbieter können sich nicht die Vorteile einer Mindestvertragslaufzeit sichern und sich gleichzeitig die Möglichkeit offenhalten, unliebsame Verträge jederzeit vorzeitig zu beenden. Wer Kundinnen und Kunden für einen bestimmten Zeitraum bindet, muss sich auch selbst an diese Vereinbarung halten. Gut, dass die Rosinenpickerei bei Telefónica nun ein Ende hat“, fasst Rehberger zusammen.
Das Urteil bekräftigt damit einen zentralen Grundsatz des Vertragsrechts: Vereinbarungen gelten für beide Seiten gleichermaßen und nicht nur für die Kunden.
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