
Wer im Online-Handel mit einem „bequemen Kauf auf Rechnung“ wirbt, muss Verbraucher bereits in der Werbung darüber informieren, wenn diese Zahlungsart nur nach einer erfolgreichen Bonitätsprüfung angeboten wird. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht (HansOLG) entschieden. Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht aus, entsprechende Einschränkungen erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder während des Bestellvorgangs zu erwähnen.
Die Verbraucherzentrale Hamburg bewertet das Urteil als wegweisend für den gesamten Online-Handel. Künftig müssten Händler die Voraussetzungen für beworbene Zahlungsarten transparent und verständlich kommunizieren.
Darum ging es im Verfahren
Auslöser des Rechtsstreits war die Beschwerde eines Verbrauchers aus dem Jahr 2021. Dieser hatte bei dem Versandhändler Bonprix aufgrund der Werbung mit einem „bequemen Kauf auf Rechnung“ bestellt. Im weiteren Bestellprozess wurde ihm diese Zahlungsart jedoch verweigert. Stattdessen standen ihm lediglich Vorkasse oder PayPal zur Verfügung. Die Verbraucherzentrale Hamburg mahnte das Unternehmen daraufhin ab und erhob im Februar 2022 Klage.
Langjähriger Rechtsstreit durch mehrere Instanzen
Der Fall beschäftigte mehrere Gerichte:
| Instanz | Entscheidung |
|---|---|
| Landgericht Hamburg | Klage zunächst abgewiesen |
| Hanseatisches Oberlandesgericht | Berufung zunächst erfolglos |
| Bundesgerichtshof (BGH) | Revision nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen |
| Europäischer Gerichtshof (EuGH) | Kauf auf Rechnung als verkaufsfördernde Maßnahme eingestuft |
| Hanseatisches Oberlandesgericht | Verbraucherzentrale erhält letztlich Recht (Urteil vom 21. Mai 2026, Az. 15 U 75/22) |
Nach der Entscheidung des EuGH stellte auch der Bundesgerichtshof klar, dass der Rechnungskauf aufgrund seiner besonderen Vorteile als verkaufsfördernde Maßnahme anzusehen ist. Anschließend verwies der BGH das Verfahren zurück an das Hanseatische Oberlandesgericht, das nun zugunsten der Verbraucherzentrale entschied.
Warum das Gericht die Werbung für unzulässig hält
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts verstößt die Werbung gegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Danach müssen Bedingungen für verkaufsfördernde Maßnahmen leicht zugänglich sowie klar und eindeutig angegeben werden.
Die Richter stellten fest, dass die Information über eine notwendige Bonitätsprüfung bereits in der Werbung erfolgen muss. Ein späterer Hinweis in den AGB oder erst während des Bestellprozesses genügt nicht.
Rechnungskauf gilt als besonders verbraucherfreundlich
Der Rechnungskauf bietet Kunden mehrere Vorteile:
- Die Ware kann vor der Bezahlung geprüft werden.
- Bei einem Widerruf muss nicht auf eine Rückerstattung gewartet werden.
- Konto- oder Kreditkartendaten müssen nicht an den Händler übermittelt werden.
Gerade diese Vorteile machen den Rechnungskauf nach Auffassung des EuGH und des BGH zu einem Kaufanreiz, weshalb hierfür besonders hohe Transparenzanforderungen gelten.
Bedeutung für Online-Händler
Das Urteil dürfte weitreichende Auswirkungen auf zahlreiche Online-Shops haben. Händler, die mit bestimmten Zahlungsarten werben, müssen künftig bereits in Werbeanzeigen oder auf Produktseiten klar darauf hinweisen, wenn diese nur unter bestimmten Voraussetzungen – etwa nach einer erfolgreichen Bonitätsprüfung – verfügbar sind.
Versteckte Hinweise im Kleingedruckten oder erst im Bestellprozess reichen nach der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr aus.
Was Verbraucher beachten sollten
Auch nach dem Urteil kann der Rechnungskauf weiterhin von einer Bonitätsprüfung abhängig gemacht werden. Neu ist jedoch, dass Händler diese Einschränkung nicht mehr verschweigen dürfen. Verbraucher können dadurch bereits vor Beginn des Bestellvorgangs erkennen, ob die beworbene Zahlungsart möglicherweise gar nicht zur Verfügung steht.
Infokasten: Das Urteil im Überblick
- Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht
- Urteilsdatum: 21. Mai 2026
- Aktenzeichen: 15 U 75/22
- Kernaussage: Werbung für den Kauf auf Rechnung ist nur zulässig, wenn bereits dort auf eine erforderliche Bonitätsprüfung hingewiesen wird.
- Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Nr. 3 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
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