Im Urlaub erreichbar? – Warum viele Beschäftigte nicht abschalten

Im Urlaub erreichbar? – warum viele Beschäftigte nicht abschalten

Das Smartphone vibriert am Strand, eine Nachricht vom Chef erscheint auf dem Display. Eigentlich ist der Urlaub zum Abschalten gedacht, doch für viele endet die Arbeit selbst in den Ferien nicht. Eine aktuelle Umfrage zeigt, wie verbreitet berufliche Erreichbarkeit inzwischen geworden ist und was rechtlich tatsächlich gilt.

Warum bleibt für viele der Job auch im Urlaub präsent?

Der Urlaub soll eigentlich Erholung bringen und Abstand vom Arbeitsalltag ermöglichen. Dennoch fällt es vielen Beschäftigten schwer, den Beruf für diese Zeit vollständig auszublenden. Eine aktuelle, repräsentative Umfrage des Digitalverbands Bitkom unter mehr als 1000 Menschen ab 16 Jahren, darunter mehr als 350 Berufstätige, zeigt, dass 66 Prozent der Befragten auch während ihres Urlaubs beruflich erreichbar sind.

„Möglichkeiten zum zeit- und ortsflexiblen Arbeiten dürfen nicht dazu führen, dass Beschäftigte das Gefühl haben, auch im Urlaub ständig verfügbar sein zu müssen. Wer sich wirklich erholen kann, lebt nicht nur gesünder, er arbeitet auch produktiver“, erklärt Dr. Bernhard Rohleder, Bitkom-Hauptgeschäftsführer.

Welche Ergebnisse liefert die Umfrage?

  • 66 Prozent: sind im Urlaub erreichbar
  • 62 Prozent: über SMS oder Messengerdienste erreichbar
  • 61 Prozent: telefonisch erreichbar
  • 22 Prozent: per Mail erreichbar
  • 14 Prozent: per Videocall erreichbar
  • 7 Prozent: über Kollaborationstools erreichbar

Vor allem Messengerdienste und Telefonate spielen eine große Rolle. Klassische E-Mails oder Videokonferenzen sind zwar seltener, zeigen aber ebenfalls, dass die Grenzen zwischen Arbeits- und Freizeit zunehmend verschwimmen. Moderne Kommunikationsmittel ermöglichen zum einen zwar flexible Arbeitszeiten, erschweren gleichzeitig aber auch das vollständige Abschalten im Urlaub.

Warum verzichten viele auf völlige Funkstille im Urlaub?

Die Umfrage ging auch der Frage nach, weshalb Beschäftigte im Urlaub erreichbar bleiben. Besonders häufig stehen Erwartungen aus dem beruflichen Umfeld dahinter. So gaben 53 Prozent der Befragten an, dass ihre Kollegen dies erwarten. Bei 47 Prozent geht die Erwartung vom Vorgesetzten aus. Rund ein Drittel bleibt erreichbar, weil Kunden dies voraussetzen. Hinzu kommen Geschäftspartner (16 Prozent) und Mitarbeiter (15 Prozent), die als Grund genannt werden. Spannend ist zudem, dass 16 Prozent der Befragten angaben, aus eigenem Antrieb auch im Urlaub erreichbar sein zu wollen. Passende Vertragsregelungen könnten hier für Entlastung sorgen.

„Vertretungslösungen sollten rechtzeitig organisiert und Erwartungen transparent kommuniziert werden. Regeln zur Erreichbarkeit für den Fall der Fälle schaffen Klarheit für alle Beteiligten. Ziel sollte immer sein, dass man eine solche Notlösung überhaupt nicht erst in Anspruch nehmen muss“, so Rohleder.

Was schreibt das Gesetz zur Erreichbarkeit im Urlaub vor?

Rechtlich ist die Situation eindeutig. Arbeitnehmer sind während ihres Urlaubs grundsätzlich nicht verpflichtet, beruflich erreichbar zu sein. Der Anspruch auf Erholung ist in § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) geregelt. Dort ist festgeschrieben, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat. Dauerhafte Anrufe, Nachrichten oder Arbeitsanweisungen würden diesem gesetzlichen Erholungszweck widersprechen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen. In außergewöhnlichen Notfällen wie beispielsweise einer drohenden Existenzkrise des Unternehmens, kann eine Kontaktaufnahme erlaubt sein. Doch selbst dann entsteht noch keine automatische Arbeitspflicht für den Beschäftigten. Der gesetzliche Urlaub dient ausdrücklich allein dazu, sich von der Arbeit zu erholen.

Darf der Arbeitgeber über das Diensthandy Kontakt aufnehmen?

Selbst ein Diensthandy ändert an der geltenden Rechtslage grundsätzlich nichts. Allein die Bereitstellung eines Firmenhandys gibt dem Arbeitgeber nicht das automatische Recht, den Beschäftigten während seines Urlaubs zu kontaktieren. Auch in diesem Fall gilt weiterhin der Zweck des Erholungsurlaubs gemäß § 1 BurlG. Damit sich Beschäftigte auch im Urlaub wirklich erholen können, sind klare Absprachen und gut organisierte Vertretungen wichtig.

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