Urteil – Kündigung einer Flatrate-Option durch Anbieter bei fortlaufendem Vertrag

Urteil zu gekuendigter Option bei fortlaufendem Vertrag

In Gesprächen mit werdenden Telekommunikationskunden erleben die Berater immer wieder, dass sich Kunden gezielt für einen Basistarif entscheiden, weil zu diesem eine bestimmte Option gebucht werden kann. Ein Beispiel für eine solche Tarifkombination ist die Option „talk4free europa & more„ zu einem Alice/o2-Telefonvertrag. (Die Marke Alice besteht nicht mehr, ähnliche Telefon- und DSL-Tarife werden nun direkt von o2 angeboten.) Mit der Flatrate-Option konnten die Kunden gegen einen Aufpreis unbegrenzt in bestimmte ausländische Festnetze telefonieren, ohne dass dafür zusätzliche Gesprächsgebühren anfielen. In den AGB des Anbieters war zu lesen, Alice könne die Flatrate-Option kurzfristig kündigen, ohne dass dies die Mindestvertragslaufzeit des Basisvertrags beeinträchtige.

Der Provider hatte einigen Kunden die Option gekündigt hatte, vielleicht weil sie für ihn nicht mehr wirtschaftlich war, und stellte die Kundenverträge auf eine Einzelabrechnung um. Er verlangte aber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses des Basisvertrags bis zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten. Die Verbraucherzentrale Hamburg mahnte Telefonica Germany (mit den Marken Alice/o2) deswegen erfolglos ab und klagte schließlich gegen die genannte Klausel.

Das Landgericht Hamburg entschied, dass die Fortsetzung der Telefonverträge nach der Kündigung der optionalen Flatrate durch den Anbieter eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und deshalb unwirksam sei. Die Option können in dem Auftragsformular des Unternehmens mitbestellt werden und sei ein Bestandteil eines einheitlichen Vertrages. Wenn der Kunde nun diese Telefonate per Einzelabrechnung bezahlen müsse, könne dies das zugrunde gelegte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung erheblich stören.

Landgericht Hamburg, Aktz. 312 O 170/12 vom 26.03.2013

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