Urteil – Countdown-Auktion kann verbotenes Glücksspiel sein

Urteil zu Countdown-Auktion kann verbotenes Glücksspiel sein

Sogenannte Countdown-Auktionen, auch 1-Cent-Auktionen oder amerikanische Auktionen genannt, unterscheiden sich ein wenig von den Auktionen, die beispielsweise auf der Online-Plattform eBay erfolgen. Der Anbieter, der in dem folgend beschriebenen Prozess klagte, betrieb eine Internetseite, auf der Countdown-Auktionen insbesondere für elektronische Ware angeboten wurden. Dabei lief ein Countdown zur Versteigerung der Ware. Bieter kauften zuvor eine bestimmte Anzahl Gebotspunkte mit einem Wert zwischen 60 und 75 Cent. Diese Gebotspunkte setzten die Bieter vor Ablauf des Countdowns. Dadurch stieg der Preis je Gebotspunkt um einen Cent und die Zeit des Countdowns wurde um 20 Sekunden verlängert. Der Teilnehmer mit dem letzten Gebot vor Ablauf der Auktion erhielt den Zuschlag. Er konnte den Artikel zu dem letzten Gebotspreis kaufen. Die unterlegenen Bieter erhielten die Kosten ihrer eingesetzten Gebotspunkte jedoch nicht zurück.

Das Verwaltungsgericht Mannheim stufte diese Aktionen als verbotenes Glücksspiel ein. In der Begründung hieß es unter anderem, für den Erwerb einer Gewinnchance werde ein Entgelt verlangt und die Entscheidung über den Gewinn hänge von dem Zufall ab. Das seien Voraussetzungen eines Glücksspiels. Dennoch hob das Gericht die gegen den Kläger gerichtete glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.11.2011, gegen die er vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe bereits erfolglos geklagt hatte, mit Wirkung für die Zukunft auf. (Aktz. 3 K 3316/11). In dem Urteil heißt es nämlich auch:

Beim Erlass von glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen muss die zuständige Behörde in gleichgelagerten Fällen eine einheitliche Verwaltungspraxis an den Tag legen und darf nicht unterschiedlich, systemwidrig oder planlos vorgehen. Soweit sie anlassbezogen einschreitet und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränkt, muss sie hierfür sachliche Gründe angeben.

Dies sah das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg als nicht gegeben. Eine Revision wurde zugelassen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Aktenzeichen 6 S 88/13 vom 23.05.2013

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