Urteil – Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing

Urteil - Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing

Im sogenannten BearShare-Verfahren hat der Bundesgerichtshof am 8. Januar 2014 ein Urteil (I ZR 169/12) gesprochen, dass Anschlussinhaber entlastet, wenn über ihrer Internetverbindung von Dritten Filesharing betrieben wird. Dem Entscheid der Richter kommt eine wegweisende Bedeutung über zukünftige Filesharing-Auseinandersetzungen zu.

Im vorliegenden Fall mahnten vier Unternehmen der Musikindustrie eine Person ab, über dessen Internetverbindung angeblich 3,749 Musiktitel unberechtigt aus dem Internet geladen wurden. Täter war jedoch nicht der Abgemahnte, sondern der volljährige Sohn seiner Lebensgefährtin. Dieser hatte die Musik mit dem Filesharing-Programm BearShare aus dem Netz geladen. Der Inhaber des Internetanschlusses unterschrieb dennoch die persönliche Unterlassungserklärung, zahlte jedoch die Abmahnkosten nicht. Es kam zum Prozess, bei dem das Landgericht Köln und das Oberlandgericht Köln für die Kläger entschieden. Der Beklagte zog daraufhin vor den Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof lehnte die Klage der Musikindustrievertreter ab. In drei wichtigen Punkten erläuterten die Richter die Entscheidung. Erstens hafte der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer, wenn er keine konkreten Anhaltspunkte für einen Missbrauch hatte. Zweitens dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass der Anschlussinhaber der Täter ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies gelte insbesondere für den Fall, „wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.“ Drittens trägt bei einer Rechtsverletzung der Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Das bedeutet: Er muss im Rahmen der Zumutbarkeit Nachforschungen anstellen und zur Aufklärung beitragen, ob und welche Personen Zugriff auf den Anschluss hatten und ggf. als Täter infrage kommen.

In der Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof bereits den Anschlussinhaber entlastet, wenn ein minderjähriges Kind unberechtigt Musik aus dem Internet herunterlädt. Mit diesem Urteil festigt das Gericht die Rechte des Anschlussinhabers. Diesem muss nun eine konkrete Straftat zunächst nachgewiesen werden. Alternativ muss er an der Aufklärung des Falles mitwirken. Das Haftungsrisiko wird durch das Urteil verringert, auch wenn eine Straftat nach wie vor abgemahnt werden kann.

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