Urteil des BGH – Haftung von Eltern für illegales Filesharing minderjähriger Kinder

Urteile des BGH zur Haftung von Eltern fuer illegales Filesharing minderjaehriger Kinder

Die Beklagten waren Eltern eines 13-jährigen Sohnes, der zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Ehepaares zur Verfügung gestellt bekam und den elterlichen Internetanschluss benutzen durfte. Bei einer späteren Durchsuchung der Wohnung fanden die Ermittler auf diesem PC zwei Filesharingprogramme, von dem eines über ein Ikon mit dem Desktop verknüpft war. Bei der Klägerin handelte es sich um einen Tonträgerhersteller mit dem Urheberrecht an zahlreichen Musikstücken. Ein von ihm beauftragtes Unternehmen war in einer Internettauschbörse auf eine Quelle gestoßen, von der 1147 Audiodateien angeboten wurden. Der Rechteinhaber stellte Strafanzeige, die IP-Adresse des Anschlusses wurde ermittelt und es stellte sich heraus, dass es der Internetanschluss der Familie gewesen war.

Der Rechteinhaber ließ den Anschlussinhaber durch einen Rechtsanwalt abmahnen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Diese unterschrieben die Anschlussinhaber, verweigerten aber eine Zahlung des verlangten Schadensersatzes und der Abmahnkosten. Der Rechteinhaber war der Meinung, dass die elterliche Aufsichtspflicht verletzt worden sei und die Eltern deshalb schadensersatzpflichtig seien. Wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von insgesamt 15 Titeln verlangte er von ihnen Schadensersatz in Höhe von 200,- € je Titel zuzüglich Zinsen und außerdem Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 €.

Das Landgericht Köln gab der Klage des Rechteinhabers statt. (28 O 716/10) Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln blieb erfolglos. (6 U 67/11) Das Gericht ging von einer Haftung nach Paragraph 832 Abs. 1 BGB aus, nach dem es eine Haftung für den durch das illegale Filesharing des minderjährigen Sohnes entstandenen Schadens aufgrund der Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht gibt. Die Eltern hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln zur Internetnutzung nicht kontrolliert. Mit entsprechender Software hätten sie verhindern können, dass ihr Sohn zusätzliche Software installiert. Bei einer Überprüfung des PC hätten die Eltern außerdem feststellen können, dass sich Filesharing-Software auf dem Computer befand.

Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf und wies die Klage des Rechteinhabers ab. Es reiche, dass Eltern eines normal entwickelten 13-jährigen Kindes, das Verhaltensregeln normalerweise befolgt, ihr Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eltern eines minderjährigen Kindes seien grundsätzlich nicht verpflichtet, die Internetnutzung ihre Kindes zu überwachen, den von ihm genutzten Computer zu überprüfen oder ihrem Kind den Zugang zu dem Internet auch nur teilweise zu versperren. Zu solchen Maßnahmen seinen sie erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Bundesgerichtshof, Aktz. I ZR 74/12 vom 15.11.2012 (Morpheus)

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