Urteil – intime Aufnahmen der Ex-Partnerin sind zu löschen

Urteil - intime Aufnahmen der Ex-Partnerin sind zu löschen

Ein One-Night-Stand mit abschließendem Foto auf dem Smartphone, Nacktfotos in einer Beziehung oder ähnliche Fotos und Videoaufnahmen werden nicht nur von jungen Menschen gern gemacht. Paare peppen so ihr Liebesleben auf und freuen sich an knisternder Spannung. Doch kriselt es in einer Beziehung, kommt es auch über Intimfotos und -videos schnell zum Streit. Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem solchen Fall in zweiter Instanz am 20. Mai 2014 ein wichtiges Urteil (Az. 3 U 1288/13) gesprochen und damit die Rechtsprechung der ersten Instanz vollständig bestätigt.

Im vorliegenden Fall war ein Berufsfotograf im Besitz von Bild- und Videomaterial seiner Ex-Partnerin. Darunter befand sich Material mit intimen Inhalten, das dem Fotografen zum Teil von der Partnerin selbst zur Verfügung gestellt wurde. Nach dem Ende der Beziehung klagte die Partnerin auf Löschen aller Bilder und Videos, auf denen sie abgebildet ist. Der Fotograf lehnte dies ab, akzeptierte aber das Verbot, das Material gewerblich zu nutzen. Es kam zur Gerichtsverhandlung vor dem Landesgericht Koblenz, gegen dessen Urteil beide Parteien Berufung einlegten. Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil jedoch.

Laut Urteil muss der Fotograf alle gespeicherten Inhalte löschen, die intime Details seine Partnerin zeigen. Das bedeutet, alle erotischen oder Nacktbilder sowie entsprechende Videos müssen gelöscht werden. Das Gericht sah das Recht der Klägerin begründet, eine einmal in einer Beziehung gegebene Einwilligung zur Überlassung intimer Aufnahmen zurückzunehmen. Da das Persönlichkeitsrecht berührt ist, müsse der Fotograf dem Antrag auf Löschen nachkommen. Dabei berücksichtigte das Gericht auch, dass der Fotograf die Aufnahmen privat zur Verfügung hatte und somit kein beruflicher Nachteil durch das Löschen entstehen würde. Das Gericht lehnte jedoch ab, dass alle Aufnahmen zu löschen sein. Denn Fotos oder Videos, die Alltags- oder Urlaubssituationen mit der Klägerin zeigten, seien nicht geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Das Gericht hob hervor, dass die (private) Nutzung solcher Fotos dem Fotografen oder Besitzer allgemein auf Dauer gewährt werden würde. Beispielhaft nannte das Oberlandesgericht Aufnahmen von Feiern, Festen oder Urlaubsreisen.

Das Urteil hat auch für Smartphone-Nutzer Relevanz, die ihre erotischen Erlebnisse gern digital festhalten. Denn der Partner kann dem Urteil folgend jederzeit das vollständige Löschen inklusive aller Kopien von intimen Aufnahmen fordern.

Update 23.12.2015

In der Berufung des Fotografen vor dem Bundesgerichtshof wurde nun das Urteil des Oberlandesgericht Koblenz bestätigt. Nach dem Scheitern einer Beziehung müssen solche Bilder an den anderen herausgegeben werden. Dies gebiete die Achtung der Privat- und Intimsphäre und das Recht, selbst darüber zu befinden, wem Einblick in das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Darunter fallen nicht die Bilder, die die einstige Geliebte des Beklagten bekleidet zeigen. Diese darf der Fotograf weiterhin behalten und ansehen. (Az: VI ZR 271/14).

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